Dr. iur. h.c. Gerhard Strate

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Der Verteidiger in der Wiederaufnahme*

von Rechtsanwalt Gerhard Strate, Hamburg

Der Verteidiger, dem ein Wiederaufnahmemandat angetragen wird, sieht sich in der Praxis mit einer Vielzahl von Problemen konfrontiert: Im Umgang mit dem Mandanten braucht er ein gehöriges Maß an Menschenkenntnis, im Umgang mit sich selbst Gleichmut, im Umgang mit der Justiz Beharrungsvermögen. Hat er erst einmal den Entschluß gefaßt (den er sich so schwer wie möglich machen sollte), bedarf es zu seiner Umsetzung eines unbedingten Erfolgswillens. Ungestüm ist hierbei weniger gefragt, Urteilskraft und Freude am Detail umso mehr.

a) Zum Umgang mit dem Mandanten

Wer sich das eine oder andere Mal an einer Wiederaufnahme versucht hat, wird sehr schnell die Erfahrung machen, daß es in unseren Gefängnissen sehr viele Menschen gibt, die subjektiv die Überzeugung in sich tragen, zu Unrecht oder gar unschuldig verurteilt worden zu sein. Die Zuschriften, sobald auch nur eine positiv beantwortet worden ist, vermehren sich innerhalb kürzester Zeit wie eine geometrische Reihe. Es ist eine Frage der eigenen Arbeitskraft, wieviele dieser Mandatsanfragen eines inhaltlichen Eingehens fähig und wert sind. Der Anwalt – der junge zumal – sollte sich davor hüten, voreilig eine Prüfung des angetragenen Mandats in Aussicht zu stellen. Denn das Problem fast jeder Wiederaufnahme ist deren Finanzierung. Der rechtskräftig Verurteilte hat in der Regel sein gesamtes Hab und Gut verloren und die letzten liquiden Mittel bei den Anwälten gelassen, die seine Verurteilung und schließlich auch die Rechtskraft des Urteils nicht haben verhindern können. Das finanzielle Fiasko der meisten Mandanten führt letztlich dazu, daß die Wiederaufnahme für den Anwalt in der Regel ein pro-bono-Mandat ist.[1] Ein solches Mandat kann nur geführt werden, wenn andere Mandanten im Ergebnis hierfür mitbezahlen. Schon von daher ist das Wiederaufnahmemandat zwangsläufig immer etwas Exzeptionelles. Eine Vielzahl an Zusagen einer vorbereitenden Prüfung kann ein sorgfältig arbeitender Anwalt deshalb nie einhalten. Andererseits: die Menschen, mit denen er korrespondiert oder möglicherweise auch spricht, sehen in ihm ihren Hoffnungsträger, den einzigen, der verschlossene Pforten zu öffnen und die beschädigte Ehre zu retten vermag. Ein Brief, der zu helfen verspricht, mag gutgemeint sein, ist für den Adressaten jedoch mitunter verheerend, wenn die Hilfe tatsächlich nicht gewährt werden kann. Es ist schlimmer, eine Hoffnung erst zu wecken und dann zu enttäuschen, als sie von vornherein abzuweisen.

Jeder Anwalt, der sich an eine Wiederaufnahme heranwagt, sollte deshalb als erstes überprüfen, ob überhaupt sein finanzieller und zeitlicher Spielraum ausreichend ist, um ein solches Mandat neben den laufenden Geschäften betreiben zu können. Wenn er dies meint bejahen zu können, ist Bescheidung angesagt: Lieber ein Mandat ganz als zehn Mandate halb führen.

Wie die Auswahl treffen? Zunächst muß sich jeder Verteidiger klar sein, daß unser Rechtsstaat zwar viele Mängel hat, im Ergebnis jedoch überwiegend die Richtigen trifft, auch wenn die Urteile mitunter lückenhaft, manchmal auch schludrig begründet sind und das Strafmaß gelegentlich überzogen ist. Jede andere Einschätzung wäre fatal: eine Strafjustiz, die zur Hälfte Unschuldige in die Gefängnisse schickt, gibt es nur unter den Bedingungen des Staatsterrorismus. Die Wiederaufnahme hat ihr Feld allein in dem minimalen Prozentbereich, in welchem Dummheit, Vorurteil und Hochmut sich schicksalsträchtig vermischen. Der mag immer noch groß genug sein; dennoch sollte sich der Verteidiger bei der Lektüre der Mandatsbitten eine kräftige Portion Skepsis reservieren. Jeder entwickelt hier mit der Zeit sein eigenes Herangehen: Es gibt Zuschriften, in denen das liebevolle Aneinander handschriftlicher Zeilen über zwanzig Seiten hinweg (häufig ohne Heftrand) den sicheren Eindruck vermittelt, daß ihnen weitere vierzig Seiten folgen werden, sobald der Anwalt in seiner Antwort auch nur eine geringe Regung des Interesses offenbart. Es gibt die pompösen Offerten, in welchen die Ruhmseligkeit des Advokaten schmeichelnd angesprochen wird: man habe von ihm schon viel gehört und er sei der einzige, der es packen könne. Die Honorarfrage wird fleißig ausgespart oder mit dem Hinweis auf glänzende Einnahmen aus zweifelsohne schnell abzuschließenden Exklusivverträgen im Medienbereich überspielt. Derartige Zuschriften sollten zwar gelesen, aber nur selten zum Anlaß weiteren Eingehens genommen werden. Unschuld – und darum allein geht es – trägt sich in der Regel auch „unschuldig“ vor: sachlich, manchmal gepaart mit Bitterkeit, aber immer mit Klarheit.

Unschuld? In der Praxis des normalen Strafverfahrens hat der Strafverteidiger seinen Beruf verfehlt und seine Rolle mit der des Richters verwechselt, wenn es ihm um mehr ginge als um die Abwehr des staatlichen Strafanspruchs. Dessen Abwehr ist moralisch und professionell stets schon dann gerechtfertigt, wenn die Beweise den Schuldvorwurf nicht tragen. In der Praxis des Wiederaufnahmeverfahrens verkehren sich die Rollen (auch die der Justiz – hierzu weiter unten): Ein Strafverteidiger, der nach gründlichem Studium der Akten und gewissenhafter Befragung des Mandanten nicht von dessen Unschuld überzeugt ist, jedenfalls von einem nachhaltigen „Unschuldsverdacht“ getragen wird, sollte von jeder weiteren Aktivität ablassen.

Dafür gibt es einfache und deshalb gute Gründe. Ein Wiederaufnahmegesuch verlangt stets eine Vielzahl von Recherchen. Nicht jede Fährte, die verfolgt wird, führt zum Ziel: Zeugen sind verstorben oder verweigern sich, Spuren sind verwischt oder lassen sich nicht mehr untersuchen, Akten sind vernichtet oder verschwunden, laienhaft aufgestellte Hypothesen lösen sich nach sachverständiger Beratung in nichts auf. Ein Verteidiger kann aus all diesen Sackgassen und Irrpfaden nur dann auf den Weg der Erkenntnis zurückgelangen, wenn er von der Grundüberzeugung geleitet ist, tatsächlich fündig zu werden, und von der inneren Zuversicht angetrieben wird, nach der Plage vieler vergeblicher Anläufe endlich das Beweisstück in der Hand halten zu können, das dem anzugreifenden Urteil den Garaus bereitet. Allein das einer inneren Gewißheit nahekommende Gespür dafür, daß der Verurteilte unschuldig sei, schafft für alle Mühen ein Motiv.

Dies möge nicht mißverstanden werden. Nicht die persönliche Sympathie für den Mandanten und der fahle Glaube an seine Unschuldsbeteuerungen sind die Basis erfolgreicher Ermittlungstätigkeit, sondern allein eine Unschuldsannahme, die sich aus einer intellektuellen Durchdringung des Stoffes nährt. Sie mag begleitet sein von menschlichen Erfahrungen und gelegentlich auch bekräftigt werden durch irrationale Regungen. Entscheidend ist jedoch, daß die Zweifel an der Tragfähigkeit des Urteils und die starke Vermutung eines Justizirrtums eine verstandesmäßige Grundlage haben; weiterhin muß der Mandant in der persönlichen Konfrontation mit seinem Verteidiger den fortbestehenden Verdachtsmomenten schlüssig und konstant entgegengetreten sein. Dies setzt eine Befragung durch den Verteidiger voraus, die nicht von einem Vertrauensvorschuß für den Mandanten geprägt ist, sondern eher vom Gegenteil: je mehr Mißtrauen gegen den Mandanten in der Anfangsphase des Mandats, desto größer die Erfolgschancen in der Endphase. In der Wiederaufnahme bewährt sich nur der Anwalt als guter Verteidiger, der in dem besseren Staatsanwalt sein Spiegelbild sieht.

b) Erste Vorüberlegungen

Welche rationalen Überlegungen führen zu einem Unschuldsverdacht? Es gibt selten rechtskräftig gewordene Urteile, die nicht in sich einen überzeugenden Eindruck vermitteln. Tun sie dies nicht, überspringen sie nur selten die Hürde der Revision (wie umgekehrt angesichts des zur Zeit grassierenden ergebnisorientierten Arbeitsstils des Bundesgerichtshofs ein gut begründetes Instanzurteil selbst todsicher erscheinende Revisionsrügen zu passieren vermag). Das schriftliche Urteil ist stets der Einstieg in die Wiederaufnahme. Das erste Arbeitsfeld des Verteidigers sind jedoch die ihm von der Staatsanwaltschaft überlassenen Akten des abgeschlossenen Strafverfahrens. Ihre gründliche Lektüre ist immer die erste Herausforderung des Urteils: Zeigen sich zwischen Zeugenaussagen im Ermittlungsverfahren und ihrer Wiedergabe im Urteil gravierende Diskrepanzen, gilt es zu prüfen, ob diese allein der Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung und einer dort möglicherweise erfolgten Korrektur früherer Aussagen zuzuschreiben sind. Eine sorgfältige Urteilsbegründung ließe eine Erklärung und Auflösung unterschiedlicher Aussageinhalte erwarten. Ist sie nicht erfolgt, läßt dies den Verdacht keimen, die Urteilsgründe könnten an der einen oder anderen Stelle zum Zwecke erhöhter Rechtskraftchancen geglättet sein.

Der aufkommende Verdacht wird dichter, wenn gehörte Zeugen, deren Aussage dem Akteninhalt zufolge Gewicht hat, in den Urteilsgründen gänzlich verschwiegen werden. Noch kräftiger wird schließlich das Mißbehagen, wenn die Urteilsgründe offenkundige Fehler zeigen: der Verurteilten wird als Glaubwürdigkeitsmangel angekreidet, sie habe eine bestimmte Aussage erst zu einem späten Zeitpunkt während der Hauptverhandlung gemacht, während das Explorationsprotokoll des psychiatrischen Sachverständigen eindeutig ergibt, daß die (später) Verurteilte sich inhaltlich identisch schon drei Monate vor Beginn der Hauptverhandlung geäußert hatte[2]. Regelrecht erschüttert wird schon bei erster Lektüre der Akten die Überzeugungskraft eines Urteils, wenn es allein auf dem Mord-Geständnis des Verurteilten beruht, dieses Geständnis aber auf polizeilichen Vernehmungen basiert, die teilweise insinuiert sein müssen.[3]

Es kommt hinzu, daß auch gut geschriebene Urteile manchesmal – wenn auch mitunter an unauffälliger Stelle - Konstruktionen enthalten, die gewagt erscheinen und das Mißtrauen zu wecken verstehen: So behauptete eine mit Betäubungsmittelstrafsachen befaßte Strafkammer in ihren schriftlichen Urteilsgründen[4], der Kronzeuge habe sich im Auftrage des Verurteilten und zum Zwecke der Begleichung einer bei ihm bestehenden Spielschuld in Höhe von lediglich 5.000,-- DM bereit gefunden, insgesamt drei Kilo Heroin und ein Pfund Kokain von Hamburg nach München zu bringen und einem unbekannten Dritten zu übergeben. Im gleichen Atemzug unterstellte die Strafkammer, daß der Kronzeuge völlig eigenständig in den Handel mit Betäubungsmitteln verstrickt war, und zwar „in erheblichem Umfange“. Dieses gleichzeitige Nebeneinander der Rolle eines unterwürfigen Gehilfen und eines selbständigen Großdealers wirkte schon in sich wenig plausibel (wenn auch nicht unmöglich); im Zuge der weiteren Ermittlungen des Verteidigers ging die eine Rolle in der des anderen auf. Die Heranziehung immer neuer Akten aus dem Dunstkreis des Kronzeugen brachte zutage, daß der Adressat der angeblich im Auftrage des Verurteilten durchgeführten Lieferung in München tatsächlich Schuldner des „Gehilfen“ war – und die von ihm vereinnahmte Summe lediglich eine Zahlung auf Schulden aus früheren Geschäften des Kronzeugen!

c) Zum Umgang mit der Justiz

Es ist ein bittere Erfahrung, die sich dem Verteidiger in der Wiederaufnahme alsbald mitteilt: Das Ermittlungsverfahren wie auch das Hauptverfahren kennen eine Reihe von Prozeßmaximen, insbesondere das Prinzip der Wahrheitsermittlung (§ 244 Abs. 2 StPO); im Revisionsverfahren wird seine Wirkkraft bereits beeinträchtigt durch nicht steuerbare Imponderabilien – die Schlüssigkeit der Urteilsgründe, den formgerechten Vortrag des Verteidigers sowie die durch beides beeinflußte Bereitschaft des Revisionsgerichts zur Korrektur. Die Rechtskraft des Urteils hingegen ist der Sabbat aller Prinzipien - sie beginnen zu ruhen. Es scheint ein Rollenwechsel einzutreten: Verteidiger werden zu Ermittlern im Namen der (von ihnen behaupteten) Wahrheit, Richter und Staatsanwälte werden zu Verteidigern im Namen der Rechtskraft. Wer hat die bessere Moral an seiner Seite? Gewiß: der Rechtsfrieden läßt eine beliebige Wiederholung von Prozessen nicht zu; auch wäre eine weitherzige Auslegung der Wiederaufnahmegründe eine Einladung zum Mißbrauch (der schlichte Widerruf eines Geständnisses darf nicht schon per se einen neuen Prozeß herbeizwingen). Die deshalb gebotene kritische Prüfung neuer Beweismittel und neuer Beweistatsachen – um den Wiederaufnahmegrund des § 359 Nr. 5 StPO geht es in 99% aller Wiederaufnahmeverfahren - mißrät in der justitiellen Befassung jedoch zu einer ungeduldigen Abwehr. Zeugen wird Unglaubwürdigkeit attestiert, bevor sie überhaupt gehört wurden; Sachverständige werden nicht nach ihren Befunden beurteilt, sondern ganz formell allein daran gemessen, ob ihnen im Vergleich zu den früher eingesetzt gewesenen Gutachtern „überlegene Forschungsmittel“ zu Gebote stehen; gelingt es den Strafgerichten nicht bereits auf diesem Wege, schon im Additionsverfahren eine neue Aussage oder ein neues Gutachten „wegzudrücken“, werden gelegentlich auch die Feststellungen des angegriffenen Urteils neu interpretiert oder gar neu getroffen: Die Tat sei tatsächlich einen Tag früher begangen worden als im Urteil festgestellt[5]; eine im Urteil angenommene Tatbegehung „kurz nach 20 Uhr“ schließe auch einen Zeitraum bis 20.30 Uhr ein [6]; die Aussage eines unter Eid vernommenen Zeugen, er sei zwei oder drei Minuten nach 20 Uhr in einem Lokal erschienen und habe wenige Minuten später dort den Verurteilten getroffen, sei „recht vage“, weshalb es auch sein könne, daß das fragliche Zusammentreffen mit dem Verurteilten bereits vor 20 Uhr stattgefunden habe [7]. Von gleicher Güte war die Entscheidung eines Oberlandesgerichts, welches einen im Wiederaufnahmeverfahren beigebrachten Zeugen als ungeeignetes Beweismittel betrachtet hatte, weil sich aus einem psychiatrischen Gutachten dessen dauerhafte Verhandlungs- und Vernehmungsunfähigkeit ergebe; tatsächlich wurde in ebendiesem Gutachten just das Gegenteil festgestellt. Auch hier war es erst das Bundesverfassungsgericht, das den drei OLG-Richtern den „verfassungskräftig verbürgten Anspruch (des Beschwerdeführers) auf eine willkürfreie Entscheidung“ ins Stammbuch schreiben mußte [8].

Die Abwehr von Wiederaufnahmebegehren geschieht jedoch nicht nur durch Verballhornung des Vortrages oder des im Urteil festgestellten und durch den Vortrag in Frage gezogenen Sachverhalts. Auch pseudologische Distinktionen, wie sie wirklich nur Juristen einfallen können, werden gegen neue Tatsachen und Beweismittel zur Verteidigung des rechtskräftigen Urteils ins Feld geführt.

So sei das Gegenteil einer in dem Urteil festgestellten Tatsache nicht neu: Tatsachen, die in einem solch gegensätzlichen Verhältnis zu den dem Urteil zugrundeliegenden Tatsachen stehen, daß sie durch diese denkgesetzlich ausgeschlossen werden, seien notwendigerweise immer schon von dem Tatrichter „geprüft und verneint“ worden[9].

Die angeführten Entscheidungen sind keine krassen Ausnahmen von einer ansonsten in rechtsstaatlichem Gleichtakt sich vollziehenden Entscheidungspraxis. Der Anwalt im Wiederaufnahmeverfahren ist generell mit einer Strafjustiz konfrontiert, die sich in Verteidigungsstellung begeben hat und jeden Angriff auf das alte Urteil mit Zähnen und Klauen abzuwehren versucht. Hiergegen hat er sich ebenfalls zu wappnen: durch gründliche Lektüre der Rechtsprechung[10], insbesondere aber verfassungsrechtlich durch eine sorgfältige Aneignung der in den letzten Jahren vermehrt ergangenen Kammer-Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Vor allem dem Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7.9.1994[11] kommt das Verdienst zu, einer vorschnellen Abfertigung des Wiederaufnahmevorbringens zwei Hürden entgegengestellt zu haben:

  • Dem Wiederaufnahmegericht ist es verfassungsrechtlich verwehrt, im Zulassungsverfahren im Wege der Eignungsprüfung Beweise zu würdigen und Feststellungen zu treffen, die nach der Struktur des Strafprozesses der Hauptverhandlung vorbehalten sind;
  • jedenfalls die Feststellung solcher Tatsachen, die den Schuldspruch wesentlich tragen, indem sie die abgeurteilte Tat in ihren entscheidenden Merkmalen umgrenzen, oder deren Bestätigung oder Widerlegung im Verteidigungskonzept des Angeklagten eine hervorragende Rolle spielt, darf nur in der Hauptverhandlung erfolgen.

Auch wird in dieser Entscheidung betont, daß das Wiederaufnahmeverfahren sein Ziel, den Konflikt zwischen Rechtssicherheit und materialer Gerechtigkeit angemessen zu lösen, nicht verfehlen dürfe; der Verurteilte habe innerhalb der Verfahrensstruktur des Wiederaufnahme- rechts einen aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz sich herleitenden Anspruch auf effektiven Rechtsschutz[12]. Hierbei gilt: Auch im Wiederaufnahmeverfahren bleibt das zentrale Anliegen die Ermittlung des wahren Sachverhalts, ohne den das materielle Schuldprinzip nicht verwirklicht werden kann[13].

d) Analyse des Urteils als Voraussetzung eines Wiederaufnahmebegehrens

Angesichts der geschilderten prohibitiven Schwierigkeiten, denen sich der Verteidiger im Wiederaufnahmeverfahren gegenübersieht, ist eine sorgfältige Analyse des Urteils auf mögliche Schwachstellen der alles entscheidende Arbeitsschritt. Die erste Überlegung ist hierbei: welche Begründungsstruktur hat die Beweisführung?

aa) Begründungsstruktur der Beweisführung

Es beginnt mit einer Grobrasterung: Welche Beweismittel werden im Urteil gewürdigt?

– der Angeklagte

Zur Beweisführung unmittelbar geeignet ist allein das dem Gericht als glaubhaft erscheinende Geständnis des Angeklagten; hingegen betrifft die Tatsache des Schweigens oder Bestreitens ein gutes Recht des Angeklagten. Die innere Widersprüchlichkeit der Einlassung oder ihre nachweisbare Falschheit ist in der Regel schon deshalb bedeutungsarm, weil auch Unschuldige Anlaß haben können, auf Ausflüchte oder gar falsche Alibis zurückzugreifen[14].

– Zeugen

Zeugen sind entweder Zeugen für die Tat oder Zeugen für das indizielle Umfeld der Tat. Zu letzterem gehören Zeugen, die den Verurteilten in eine zeitliche oder örtliche Nähe zum Tatgeschehen gebracht haben; auch fallen darunter Zeugen zum vermuteten motivationellen Hintergrund und – im weiteren Erklärungsradius des Tatgeschehens – zu den Lebensumständen des Angeklagten (Verurteilten). Zeugen sind des weiteren Zufallszeugen oder Beziehungszeugen; letztere wiederum lassen sich danach unterscheiden, ob sie zu dem Opfer oder zum Angeklagten in irgendeinem Kontakt gestanden haben. Daneben gibt es noch „professionelle“ Zeugen, die kraft beruflicher Befassung, z.B. als Polizeibeamte oder Gerichtsmediziner, mit der Tataufklärung zu tun gehabt haben.

– Sachverständige

Sie lassen sich grob unterteilen in drei Gruppen: die psychiatrischen und psychologischen Sachverständigen (zur Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten, gelegentlich auch zur Einschätzung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen), des weiteren die rechtsmedizinischen Sachverständigen (zu Beurteilung der Alkoholbeeinflussung, der Todesursachen und der wahrscheinlichen Todeszeit, der Art und Richtung von Verletzungen, der Analyse von menschlichen Ausscheidungs- sowie Blutspuren etc.) und der sonstigen originär kriminalistischen Sachverständigen (zur Feststellung und Bewertung sonstiger in einem kriminalistisch anerkannten Verfahren gesicherter und ausgewerteter Spuren). Daneben können natürlich auch Sachverständige aus jedem anderen menschlichen Wissensbereich im Strafprozeß gelegentlich eine Rolle spielen.

Die Beweisführung mit Sachverständigen steht in der Regel in engem Zusammenhang mit der Erhebung, Präsentation und Bewertung der sogenannten

– Sachbeweismittel

Der Sachbeweis ist keine eigenständige Beweisform innerhalb der Strafprozeßordnung; er kann auch eingeführt werden durch die Aussage von Zeugen oder durch eine Augenscheinseinnahme während der Hauptverhandlung. Der Begriff des Sachbeweises lebt vor allem von der Abgrenzung gegenüber dem sog. Personalbeweis, also der Beweisführung mit Personen, die unwiederholbare Wahrnehmungen schildern (Zeugen, aber auch der Angeklagte). Da der Sachbeweis unter der neutral wirkenden Ägide vor allem der Sachverständigen präsentiert wird, kommt ihm in der Regel eine erhöhte Beweiskraft zu[15].

– Augenschein

Der Augenscheinsbeweis betrifft in der Regel nur die Form der Einführung eines Beweismittels. Wird eine Photographie auf dem Richtertisch betrachtet, so ist das zwar eine Augenscheinseinnahme; das eigentliche Beweismittel bleibt aber das Lichtbild. Anders verhält es sich beispielsweise bei der Augenscheinseinnahme des Tatorts während der Nachtzeit, etwa um die von einem Zeugen behaupteten Licht- und Sichtverhältnisse zu überprüfen: was das Gericht und die übrigen Verfahrensbeteiligten hierbei wahrnehmen, ist ein unmittelbarer Beweiseindruck.

Welcher Bewertungsstruktur unterliegen die angeführten Beweismittel?[16] Diese ergibt sich zunächst aus den Formulierungen des Urteils selbst: Es gibt Beweisergebnisse, durch die der Angeklagte „schwer belastet“ wird, andere hingegen erfahren die etwas weichere Bewertung, daß sie „ebenfalls gegen den Angeklagten sprechen“; wird er durch ein Beweismittel gar „überführt“, bedarf es keines langen Nachdenkens über die tragende Säule des Urteilsspruchs. Gefährlich für den Wiederaufnahmeverteidiger sind die Urteile, die auf mehreren getrennt abgehandelten Verdachtsgründen beruhen, die erst in ihrer „Gesamtschau“ dem Tatrichter eine Überzeugung vermittelt haben. Die seperate Aneinanderreihung von Indizien, die jeweils für sich genommen noch nicht zu einer Verurteilung geführt hätten, jedoch alsdann in einem Schlußsatz durch das Resumée verkettet werden, daß „nach allem“ die Täterschaft des Angeklagten zur sicheren Überzeugung des Gerichts feststünde, legt zwar vordergründig die Annahme nahe, daß schon der Wegfall auch nur einer Indiztatsache geeignet sein müsse, den Schuldspruch zu erschüttern. In der Praxis des Wiederaufnahmerechts läuft die Bewertung anders; der verbleibende Indizien-Rest reicht im Zweifel immer noch zu Ungunsten des Verurteilten.

bb) Ziel des Wiederaufnahmegesuchs: Erschütterung der Beweisführung an einem zentralen Punkt

Eine systematische, lehrbuchmäßige Anleitung läßt sich hier nicht geben. Entscheidend ist: kein Schrot verschießen, sondern lieber – wenn auch manchmal nach langer Vorbereitung – einen gezielten Blattschuß wagen. Generell läßt sich folgendes als Erfahrungstatsache weitergeben: neue Zeugen unterliegen (fast immer) dem Verdacht, fabriziert zu sein. Beziehungszeugen müssen sich stets fragen lassen, weshalb sie nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt zu Gunsten des Angeklagten ausgesagt haben. Allenfalls Zufallszeugen sind geeignet, einen Angriff auf das Urteil zu tragen.

So in dem in dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 20.6.1990[17] geschilderten Fall: Der Angeklagte sollte den Urteilsfeststellungen zufolge „kurz nach 20 Uhr“ auf den später Getöteten getroffen sein und ihn wenige Minuten später erschossen haben. Sein Alibi, er habe in der fraglichen Zeit sich in einem Lokal aufgehalten und ca. 30 Minuten lang auf die Zubereitung einer Muschel-Bestellung gewartet, ließ sich nicht beweisen. Kein Teilnehmer aus einer dort sich regelmäßig treffenden Skatrunde konnte sich seiner erinnern. Die Erklärung des Angeklagten, ihm gegenüber habe am Bartresen eine weitere männliche Person gesessen, die sich mit einem Bekannten über den Ankauf einer Segelyacht zum Preise von 80.000 DM unterhalten habe, wurde im „Hamburger Abendblatt“ wiedergegeben. Der Gesprächsführer las dies zufällig und meldete sich alsdann – kurz nach Urteilsverkündung - bei der Zeitung. Seine Aussage konnte in der Revision keine Berücksichtigung mehr finden. Im Wiederaufnahmeverfahren führte sie schließlich – auf dem Umweg über das Bundesverfassungsgericht - zur Anordnung der Wiederaufnahme. (In der neuen Hauptverhandlung wurde der Angeklagte wieder verurteilt, allerdings nicht mehr zu lebenslanger, sondern zu zeitiger Freiheitsstrafe.)

Eine andere Frage ist, wieweit sich die Aussagen von Zeugen, die im Prozeß gegen den Verurteilten entlastend oder belastend ausgesagt haben, durch objektive Feststellungen im nachhinein noch präzisieren oder auch falsifizieren lassen. Dies kann vor allem dann von Bedeutung sein, wenn sich für die Angaben von Zeugen objektive zeitliche Anknüpfungspunkte finden lassen, die vorher nicht eruiert wurden.

In einem beim Landgericht Hamburg anhängig gewesenen Fall[18] waren die beiden Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung sowie versuchten schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt worden. Ihnen war vorgeworfen worden, des Nachts gegen 22.45 Uhr (dieser Zeitpunkt ließ sich relativ genau festlegen aufgrund des Endes einer von den Opfern gesehenen Fernsehsendung) in ein Wohnhaus eingedrungen zu sein, die dort wohnende vierköpfige Familie gefesselt und den Familienvater dazu genötigt zu haben, ihnen den Schlüssel für die von ihm geleitete Bankfiliale auszuhändigen. Diese wurde am nächsten Morgen von den beiden Tätern unter erneuter Geiselnahme der eintreffenden Bankangestellten überfallen. Einer der beiden Verurteilten war von der Tochter seiner Vermieterin noch am Abend in seiner Wohnung gesehen worden. Sie berichtete zunächst, gegen 22 Uhr in das elterliche Wohnhaus zurückgekehrt zu sein. Der Untermieter habe Besuch von einem Mann mit einem roten Porsche gehabt (der später Mitverurteilte fuhr einen roten Porsche; auch sonst traf ihre Beschreibung auf ihn zu). Der Besucher habe das Haus nicht vor 23.30 Uhr verlassen – so ihre erste Darstellung bei der Polizei. In der Hauptverhandlung gab sie an, sie sei an dem Abend mit einem Freund verabredet gewesen, den sie nach dem Zusammensein zum Bahnhof Altona gebracht habe, da dieser einen Zug nach Niebüll erreichen mußte, um noch in der Nacht in der Bundeswehrkaserne in Leck eintreffen zu können. Auf intensives Nachfragen des Gerichts revidierte sie ihre – den Angeklagten ein Alibi verschaffende - Aussage und erklärte es als möglich, daß sie sich um eine Stunde vertan, also ihren Freund schon gegen 20.30 Uhr zum Bahnhof gebracht habe und alsdann gegen 21 Uhr wieder in dem Haus ihrer Eltern eingetroffen sei. Dementsprechend sei ihre Aussage dahingehend zu verstehen, daß der Besucher möglicherweise das Haus schon gegen 22.30 Uhr verlassen habe.

Damit war das Alibi dahin und die Angeklagten konnten verurteilt werden. (Die Wegstrecke vom Wohnhaus der Zeugin zum Tatort konnte in ca. zehn Minuten zurückgelegt werden.) In der Vorbereitung der Wiederaufnahme sprach der Verteidiger mit der Zeugin, die – acht Jahre später – nicht mehr exakt den Namen des Freundes, den sie zum Bahnhof gebracht hatte, zu erinnern vermochte. Es sei ein „Christian“ gewesen, der damals in Trittau – einem kleinen Vorort von Hamburg – wohnte. Dank unbürokratischer Hilfe des Bundesministeriums der Verteidigung konnte der „Christian“ als Christian Andersen (so hieß er tatsächlich!) identifiziert und ausfindig gemacht werden. Seine Befragung ergab, daß er in der fraglichen Zeit in Leck stationiert war und stets den letzten Zug vom Bahnhof Hamburg-Altona genommen habe. Dieser Zug fuhr – nach Auskunft der deutschen Bundesbahn – um 21.34 Uhr! Hierdurch schien die ursprüngliche Aussage der Zeugin, die den Verurteilten ein einwandfreies Alibi verschafft hatte, wieder in ihr Recht gesetzt zu sein.

Die Wiederaufnahme wurde dennoch für unzulässig erklärt: Selbst wenn die Zeugin erst kurz nach 22 Uhr in das Wohnhaus zurückgekehrt sein sollte, widerspräche dies nicht ihrer in der Hauptverhandlung gemachten Bekundung, möglicherweise hätten der Besucher sowie der Untermieter bereits gegen 22.30 Uhr das Haus verlassen; der sowohl in der Aussage bei der Polizei als auch in der Hauptverhandlung aufrechterhaltene Zeitraum von anderthalb Stunden zwischen dem Eintreffen der Zeugin im Wohnhaus und dem Weggang des Untermieters sowie seines Besuchers wurde im Additionsverfahren auf eine halbe Stunde verkürzt. Die Verfassungsbeschwerde gegen diesen willkürlich erscheinenden Umbau des Sachverhalts wurde durch die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen[19].

Aber nicht nur die Bekräftigung einer entlastenden Aussage, auch die Widerlegung einer belastenden Aussage gelingt gelegentlich:

Gegen den Verurteilten war durch das Landgericht Paderborn am 11.5.1989 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern verhängt worden. In drei Fällen sollte der Verurteilte sexuelle Handlungen an seiner Tochter im Badezimmer der damals von ihm und seiner neuen Lebensgefährtin bezogenen Wohnung in Paderborn vorgenommen haben. Der Verurteilte hatte bestritten. Das Urteil stützte sich auf die für glaubhaft gehaltenen Angaben der zum Zeitpunkt der Verhandlung achtjährigen Zeugin; es stützte sich hierbei zusätzlich auf das Glaubwürdigkeitsgutachten eines Psychologen. Jegliche suggestiven Einflüsse durch die in Scheidung von dem Verurteilten lebende Mutter wurden vom Gericht für ausgeschlossen gehalten.

Den Urteilsfeststellungen zufolge hatte der Verurteilte seine Tochter nur an den Wochenenden bei sich. In den Urteilsgründen wurde die Aussage des Kindes referiert, daß der Verurteilte „das“ immer gemacht habe, wenn Monika (das war der Vorname der neuen Lebensgefährtin) ihren Sohn Nicolai um 10 Uhr vom Kindergarten abgeholt habe. Die Frage, die sich weder die drei Berufsrichter noch der Sachverständige gestellt hatten, war naheliegend: Welcher Kindergarten hat am Samstag oder Sonntag geöffnet? Die leicht anzustellende Überprüfung ergab: In dem katholisch-kinderfreundlichen Paderborn kein einziger!

Dennoch hatte die Wiederaufnahme nicht auf Anhieb Erfolg. Sie wurde vom LG Detmold zunächst als unzulässig zurückgewiesen: Das Kind müsse sich halt geirrt haben. Das OLG Hamm hob diese Entscheidung auf und erklärte die Wiederaufnahme für zulässig. Nach der Anhörung der Kindergärtnerin im Probationsverfahren wurde die Wiederaufnahme für unbegründet erklärt. Die Beschwerde hiergegen hatte keinen Erfolg; die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen.

Manchesmal, wenn auch selten, findet ein Verurteilter aber die unerwartete Hilfe eines wieder freundlich gewordenen Schicksals: die Mutter des Kindes betrieb dessen Namensänderung, der der Verurteilte widersprach. Die Verwaltungsbehörde gab ihr Recht, ebenso das Verwaltungsgericht Minden. Das Oberverwaltungsgericht Münster hingegen gab ein Gutachten zu der Frage in Auftrag, ob die Namensänderung dem Wohl des Kindes entspreche. Der Gutachter explorierte das Kind erneut; er befürwortete eine Namensänderung, äußerte aber erhebliche Zweifel daran, daß das Kind im damaligen Strafverfahren tatsächlich Erlebtes geschildert habe. Daraufhin sah sich der mittlerweile selbst von wachsenden Zweifeln geplagte Staatsanwalt in Paderborn veranlaßt, denselben Sachverständigen – Prof. Dr. Undeutsch aus Köln – mit einem weiteren Glaubwürdigkeitsgutachten zu beauftragen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Paderborn[20] wurde schließlich die Wiederaufnahme durch das Landgericht Detmold zugelassen und angeordnet. Der Verurteilte wurde am 14.3.1996 [21] freigesprochen. In den schriftlichen Urteilsgründen heißt es schlicht und klar:

„Ihre Darstellung in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Paderborn, der Angeklagte habe ‚das' meistens gemacht, wenn die Zeugin M.-H. ihren Sohn Nicolai um 10.00 Uhr aus dem Kindergarten abholte, kann nicht stimmen. Sarah war nur samstags und selten sonntags beim Angeklagten zu Besuch. An diesen Tagen hatte der Kindergarten geschlossen.“ Und – nach Darstellung weiterer Unverträglichkeiten in der Aussage des Kindes – das Resumée: „Beweise für eine Täterschaft des Angeklagten gibt es daher nicht.“[22]

Die Widerlegung belastender Zeugenaussagen gelingt allerdings selten im ersten Lauf. Zuweilen bedarf es weit ausholender Recherchen, gedrängt allein von der Beharrlichkeit des seine Unschuld beschwörenden Mandanten:

Das Landgericht Hamburg hatte gegen den Verurteilten – einen israelischen Staatsangehörigen – eine Freiheitsstrafe von acht Jahren wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verhängt [23]. Ihm war vorgeworfen worden, im Sommer 1981 einen Transport von 166 Kilogramm Haschisch von Indien nach Deutschland organisiert zu haben. Belastet wurde er von einem Zeugen, der sich als Weltenbummler ausgab, tatsächlich aber als V-Mann der Rauschgiftabteilung der Hamburger Kriminalpolizei arbeitete. Seiner Aussage zufolge habe der Verurteilte ihn in Neu-Delhi in einem Fünf-Sterne-Hotel angesprochen, ob er bereit sei, in seinem Wohnmobil eine größere Menge Haschisch verstecken und alsdann dieses Wohnmobil nach Deutschland verschiffen zu lassen. Tatsächlich sei dann auch das Wohnmobil in Bombay mitsamt der heimlichen Zuladung an Bord eines Frachtschiffes gebracht worden. Zwei – später in eine andere Abteilung versetzte – Fahnder der Rauschgiftabteilung behaupteten ihrerseits, das Wohnmobil im Hamburger Hafen in Empfang genommen und aus einem Fracht-Container herausgefahren zu haben.

Merkwürdigerweise enthielt die Akte keine Photographien von der Sicherstellung des Wohnmobils auf dem indischen Frachtdampfer im Hamburger Hafen (Photos der illegalen Fracht und ihres Verstecks werden in Hamburg gewöhnlich schon am nächsten Tag trophäenartig – wie harpunierte Großhaie - in den örtlichen Boulevardzeitungen veröffentlicht); auch enthielt die Bildmappe keine Photographien von der Auffindesituation des Schmuggelguts in den angeblich unter den Bänken des Wohnmobils hergerichteten Verstecken; die Bildmappe zeigte das Wohnmobil in mehreren Photos auf dem Parkplatz des Hamburger Polizeipräsidiums sowie gesonderte Ablichtungen der außerhalb des Wagens von der Polizei aufgestapelten Haschisch-Pakete. Im Prozeß legten die Kriminalbeamten ein Ersatzpapier vor, mit welchem sie angeblich die Aushändigung des Wohnmobils von dem Frachtunternehmen erreicht haben wollten. Dieses Ersatzpapier (die Original-Konossemente standen ihnen angeblich nicht zur Verfügung) enthielt die Nummer des Containers. In der Vorbereitung des Wiederaufnahmeverfahrens angestellte Nachfragen bei der Reederei und dem Hersteller des Containers ergaben die weitere Merkwürdigkeit, daß es sich bei dem Container um eine sog. „Closed Box“ – einen nach allen Seiten verschlossenen Container – gehandelt hat, während Fahrzeuge, zumal Großraumwagen, stets in einer „Open Box“ – offener Container mit Plane - transportiert werden. Dies ließ bei dem Verurteilten – der stets bestritten hatte, etwas mit dieser Einfuhr zu tun zu haben – den Verdacht aufkommen, daß das Wohnmobil des V-Mannes sich nie in dem am 18.8.1981 gelöschten Container befunden hat. Die weitere Recherche führte schließlich auf die Spur des Wohnmobils, das der V-Mann in der Zwischenzeit an einen Freund in Kiel verkauft hatte. Bei dem stand es mit Motorschaden im Garten. Die Vermessung des Wohnmobils ergab eine Gesamthöhe von 2,42 m. Das von der Herstellerfirma dem Verteidiger überlassene Zulassungs-Zertifikat für den angeblich benutzten Container ergab an der Tür-Öffnung eine Höhe von 2,29 m. Einfaches Ergebnis: Dieses Wohnmobil hatte sich nie in diesem Container befunden.

Irgendjemand hatte an und mit den Beweismitteln manipuliert. Was tatsächlich geschehen war, konnte nicht mehr aufgeklärt werden. Möglicherweise hatte die amerikanische DEA – die schon seit Jahren ein Auge auf den Verurteilten geworfen hatte – in Zusammenarbeit mit bestimmten deutschen Stellen der Verurteilung etwas nachhelfen wollen. Das Wiederaufnahmegesuch wurde schließlich zurückgezogen, nachdem die Justizbehörde die sofortige Begnadigung versprochen hatte. Der Verurteilte konnte die Bundesrepublik im August 1985 als freier Mann verlassen.

Entscheidend für einen erfolgversprechenden „Angriff“ auf ein Urteil ist stets die Destillierung einen objektiven, unbestreitbaren Befundes, der mit den zentralen Feststellungen des Instanzgerichts nicht vereinbar ist. Hierbei sind insbesondere die Erkenntnisse der Gerichtsmedizin hilfreich:

Der Verurteilte war durch Urteil des LG Paderborn am 18.8.1970 [24] wegen Mordes in Tateinheit mit Notzucht zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden. Ihm war vorgeworfen worden, die Ehefrau eines britischen Offiziers zunächst mißbraucht und anschließend erdrosselt zu haben. Die Verurteilung stützte sich auf das Geständnis des Angeklagten, welches dieser allerdings noch vor der Hauptverhandlung widerrufen hatte. Im Urteil selbst wurden eine Reihe von Widersprüchen zwischen den Angaben im Geständnis und den objektiven Feststellungen referiert, ohne allerdings an der grundsätzlichen Richtigkeit des Geständnisses Zweifel anzumelden. Die später Ermordete hatte gegen 19.30 Uhr das Haus verlassen, um ihren Hund auszuführen. Den Urteilsfeststellungen zufolge muß sie alsbald danach auf ihren Mörder gestoßen sein. Der Leichnam wurde am nächsten Morgen um 10 Uhr gefunden. Die beiden Mitarbeiter der Mordkommission stellten bei dem Opfer eine lediglich an den Fingern und Zehen eingetretene Starre fest. Die Totenstarre war erst voll ausgeprägt bei der Stunden später durchgeführten Obduktion. Da die Totenstarre als Regelwert ca. zwei bis drei Stunden nach dem Tode einsetzt und nach ca. sechs bis acht Stunden voll ausgeprägt ist, mußte das Opfer zu einem weit nach Mitternacht liegenden Zeitpunkt zu Tode gekommen sein. Ein von Balduin Forster – damals Direktor des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Freiburg - erstelltes Gutachten bestätigte dies. Dies schloß zwar auch weiterhin nicht aus, daß der Verurteilte der Mörder war; dem auf dem Geständnis beruhenden Urteil war damit aber an einem zentralen Punkt – nämlich alsbaldige Tötung nach dem Verlassen des Hauses – der Boden entzogen. Das Opfer mußte sich noch über mehrere Stunden hinweg in der Gewalt des Mörders befunden haben, ehe es erdrosselt wurde. Der Verurteilte hatte in seinem ohnehin schon durch objektive Falschheiten lädierten Geständnis hiervon nichts berichtet.

Trotz dieses zwingend die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung gebietenden Befundes wurde das Wiederaufnahmegesuch vom LG Detmold und schließlich vom OLG Hamm als unzulässig zurückgewiesen. Letzteres [25] hielt die Beobachtung der Kriminalbeamten über die erst in den Anfängen befindliche Entwicklung der Totenstarre an den Zehen und Fingern für „viel zu unsicher und wenig aussagekräftig“, zumal die Kriminalbeamten für derartige Beobachtungen „nicht ausgebildet“ gewesen seien. Obwohl in dem Urteil des LG Paderborn – im Anschluß an das Gutachten des dort gehörten Gerichtsmediziners – als Todesursache ausdrücklich ein Erdrosseln bezeichnet worden war, hielt es das OLG in einer Hilfserwägung für denkbar, das Opfer habe den Drosselungsvorgang zunächst überlebt und sei anschließend erst an den bei der Drosselung erlittenen Verletzungen (Bruch des Zungenbeins, Bruch der beiden oberen Kehlkopfhörner) verstorben. [26]

Das war frei phantasiert und durch einen Blick in jedes rechtsmedizinische Lehrbuch zu widerlegen. Ist das Opfer gedrosselt worden, hat es die Verlegung der Atemwege nur wenige Minuten überlebt [27]. Die Feststellung einer völlig anderen Todesursache verstieß krass gegen die Kompetenzordnung des Wiederaufnahmeverfahrens[28].

Der damalige Verteidiger hatte sich mit dem Beschluß des OLG Hamm zunächst abgefunden. Später angestellte Nachforschungen hinsichtlich der angeblich zur Beurteilung des Entwicklungsgrades einer Totenstarre „nicht ausgebildeten“ Kriminalbeamten ergab, daß beide schon viele Jahre Mitglieder der örtlichen Mordkommission waren und einer von ihnen zum Zeitpunkt der Tat schon zwei Jahre lang eine Mordbereitschaft verantwortlich leitete. Selbstverständlich gehörte es zu ihrer Ausbildung, den Ausprägungsgrad einer Totenstarre zu erkennen und in Tatortberichten zuverlässig zu beschreiben.

Zur Stellung eines erneuten Wiederaufnahmegesuchs kam es nicht, da der Verurteilte 1997 nach 27 Jahren aus der Haft entlassen wurde und – mittlerweile im Pensionsalter – die Belastungen eines neuen Verfahrens nicht mehr über sich ergehen lassen wollte.

Beruht ein Urteil maßgeblich auf Befunden eines Sachverständigen, gibt dies in der Regel seinen Feststellungen eine Weihe besonderer Objektivität und erhöhter Angriffsfestigkeit. Es gibt jedoch keinen Sachverständigen – von absolut objektivierbaren Befunden (z.B. im Rahmen einer DNA-Analyse) abgesehen -, der unangreifbar ist. Der Verteidiger sollte gerade im Umgang mit dem Sachverständigenbeweis das Kant'sche Wort „Habe Mut, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen“ beherzigen. Fehlerquellen gibt es fast immer. Sofern es sich um Sachverständige aus dem genuin kriminalistischen Bereich handelt: Am meisten treten sie auf bei der Sicherung von Spuren und bei der (übersehenen) Spurenverschleppung.

Eine von dem Sachverständigen übersehene Spurenkontamination spielte in einem Schwurgerichtsverfahren eine wichtige Rolle: den Angeklagten wurde angelastet, an ihren Ärmelbündchen hätten sich Schmauchspuren von gleicher Zusammensetzung gefunden, wie sie bei der Benutzung der Tatwaffe ausgestoßen wurden. Dieser die Angeklagten schwer belastende Befund löste sich in nichts auf, als herauskam, daß die an der Festnahme beteiligten MEK-Beamten am Abend zuvor Schieß-Übungen veranstaltet hatten. Die dabei verwandte Munition war mit der Tatmunition identisch. Eine Übertragung zurückgebliebenen Schmauchs auf die Ärmelbündchen war naheliegend.[29]

e) Recherchematerial und Hilfsmittel des Verteidigers

Diese können hier nur kurz skizziert werden:

Grundlage jeder eigenen Ermittlungstätigkeit ist die dem Verteidiger überlassene Akte der Staatsanwaltschaft, wie sie zuletzt dem mit der Sache befaßt gewesenen Gericht vorgelegen hat. Das Akteneinsichtsrecht erstreckt sich grundsätzlich auch auf sämtliche im Verfahren seinerzeit beigezogenen Akten sowie auf alle Spurenakten. Stößt der Verteidiger bei der Lektüre des Aktenmaterials auf Aktenzeichen anderer (Parallel-)Verfahren, sollte er auch diese bei der zuständigen Staatsanwaltschaft anfordern. Aus ihnen ergeben sich gelegentlich erstaunliche Neuigkeiten.

So in dem oben beschriebenen Fall eines wegen Betäubungsmittelhandel Verurteilten. In den bei verschiedenen Staatsanwaltschaften angeforderten Ermittlungsakten – die ihrerseits wieder Hinweise auf andere Ermittlungsverfahren enthielten - kristallisierte sich immer deutlicher heraus, daß es sich bei dem Kronzeugen nicht um einen untergeordneten Gehilfen gehandelt hat, sondern um einen seit Jahren aktiven Großdealer, der selbst enger Geschäftspartner des angeblich unbekannten Dritten war, dem er in dem behaupteten Auftrag des Verurteilten drei Kilo Heroin und ein halbes Kilo Kokain geliefert hatte.

Die Staatsanwaltschaften pflegen Rechtsanwälten bislang immer noch großzügig Einsicht in Akten zu gewähren, auch sofern sie nicht als Verteidiger in dem fraglichen Fall tätig waren. Es reicht aus, wenn ein berechtigtes Interesse geltend gemacht wird [30].

Die Akten enthalten jedoch nicht nur Hinweise auf andere Akten und weitere Ermittlungsansätze. Hin und wieder legen sie ganz unmittelbar verwischte Spuren bloß:

So in dem oben erwähnten Fall Gensmer. Der Verurteilte war zu lebenslanger Freiheitsstrafe wegen der Ermordung eines fünfjährigen Mädchens – Kind eines Polizeibeamten – verurteilt worden. Das Kind war zuletzt an einem Apriltag des Jahres 1970 um 10.45 Uhr gesehen worden. Sein Leichnam war gegen 12.00 Uhr entdeckt worden. Der Verurteilte war im August 1970 festgenommen worden. Die Verurteilung erfolgte aufgrund eines – zwischendurch widerrufenen, in der Hauptverhandlung jedoch halbherzig erneuerten - Geständnisses.

In der Akte befand sich eine Landvermessungskarte, die das Areal, in dem das Kind sich aufgehalten und an dessen Grenzen sein Leichnam gefunden wurde, wiedergab. An den Rändern des Kartenwerks fanden sich – mit Pfeilen, die auf bestimmte Straßen hindeuteten - zwei Namen: „Dr. Schütte“ sowie „Krischke“. Diese Namen tauchten in der gesamten Akte nicht auf; wohl aber fand sich ein Vermerk, in welchem vage angedeutet wurde, daß unmittelbar nach der Tat – im Rahmen einer Überprüfung aller in den letzten Jahren durch sexuelle Straftaten im Norden Hamburgs aufgefallenen Personen – der Beschuldigte bereits Gegenstand einer für eine Verdachtsschöpfung ergebnislosen Überprüfung war. Die Namen auf der Karte mußten mit dieser Alibi-Überprüfung irgendwie zusammenhängen. Die auf Betreiben des Verteidigers von der Mordkommission angestellten Nachforschungen förderten in der Polizeiakte einen dreiseitigen Vermerk über eine am Tag nach der Tat durchgeführte Befragung des Beschuldigten sowie seines Zahnarztes Dr. Schütte sowie seines Friseurs Krischke zutage. Bei ersterem hatte er sich gegen 11 Uhr zwei Zähne ziehen lassen. Die Behandlung dauerte 45 Minuten. Beim Friseur war er unmittelbar anschließend von 12 Uhr bis 12.30 Uhr. Zwei der an der Überprüfung beteiligt gewesenen Kriminalbeamten lebten auch noch zum Zeitpunkt des Prozesses im Jahre 1987 und bestätigten ohne Wenn und Aber das Ergebnis ihrer damaligen Ermittlungen. Der Verurteilte wurde in der erneuerten Hauptverhandlung freigesprochen. In den Urteilsgründen heißt es wörtlich: „Die Kammer hat den Angeklagten von dem Vorwurf des Mordes an Birgit K. freigesprochen, weil nach ihrer Überzeugung seine Unschuld erwiesen ist.“ [31]

Unbedingt erforderlich ist die Besichtigung der Asservate (sofern noch nicht vernichtet):

So offenbarte beispielsweise die Besichtigung der Wäschestücke in dem Mordfall Weimar, daß Bettlaken, Bettbezüge und Kopfkissenbezüge der Kinderbetten von der Mordkommission Bad Hersfeld in einem Plastiksack an das Landeskriminalamt Hessen übersandt worden waren (dem Plastiksack war ein mit der Angabe dieser Wäschestücke beschriftetes Kartonsiegel angeheftet). Angesichts der schon hierdurch naheliegenderweise möglichen Faserkontaminationen waren von vornherein zuverlässige Befunde aus den Faserantragungen der Kinderkleidung an die Bettwäsche nicht zu ziehen. Für das Landgericht Fulda war die Verurteilte jedoch gerade aufgrund dieser (von bedeutsamen Fehlerquellen möglicherweise beeinflußten) Befunde des Gutachters des Hessischen Landeskriminalamts „schwer belastet“ worden[32].

Recherchen sollte der Verteidiger grundsätzlich selbst anstellen. Nur seine Autorität als Rechtsanwalt öffnet ihm die Türen. Hierbei ist immer ratsam ein vorbereitendes Anschreiben, in welchem kurz der Sachverhalt (auch die Verurteilung) erläutert wird und der Verteidiger mit zurückhaltendem Nachdruck auf die aus seiner Sicht bestehende Möglichkeit eines Justizirrtums hinweist. Das Vertrauen in das Funktionieren unserer Justiz ist zwar insgesamt groß, es ist aber dennoch erstaunlich, mit welch dickem Sediment an fortbestehendem Mißtrauen dieses Vertrauen unterlegt ist. Der Hinweis auf einen Justizirrtum wird von den Adressaten in der Regel ernstgenommen; entsprechend groß ist die Hilfsbereitschaft, sofern der Verteidiger sein Anliegen aufrichtig vorträgt.

Diese Einstellung ändert sich auch nicht schon automatisch dann, wenn der Angesprochene Behördenmitarbeiter ist (trotz aller Höhenflüge des Datenschutzes). So war in dem oben erwähnten Fall des zum Bahnhof Altona gebrachten unbekannten „Christian“, der noch in der Nacht zu seiner Bundeswehrkaserne in Leck zurückfahren wollte, der angeschriebene leitende Offizier in der Abteilung Personalwesen des Bundesministeriums der Verteidigung sofort bereit, die Kaserne in Leck anzuweisen, acht Jahre alte Personalbücher auf den „Christian“ aus Trittau durchzusehen. Die Arbeit dauerte zwei Tage; das Ergebnis wurde dem Verteidiger natürlich nur fernmündlich mitgeteilt.

Es ist angezeigt, bei den eigenen Recherchen auf Privatdetektive nur im Notfalle zurückgreifen: kaum einer von ihnen ist seriös und die Rechnungen meist zu hoch.

Für die Beurteilung von rechtsmedizinischen Fragen sollte der Verteidiger sich mit den einschlägigen Lehrbüchern ausrüsten; darüberhinaus sind die Mitarbeiter der rechtsmedizinischen Institute stets bereit, Auskünfte zu erteilen und Gutachten zu erstatten. Schwieriger hingegen gestaltet es sich hinsichtlich der originär kriminalistischen Erkenntnisse. Sie werden in Deutschland zwar zum Teil veröffentlicht (vor allem in der Zeitschrift „Kriminalistik“), zum Teil aber auch zurückgehalten, um sie nicht in professionell arbeitenden Täterkreisen bekannt zu machen. Sehr viel offener hingegen ist die Veröffentlichungspraxis in den Vereinigten Staaten. Zu fast allen kriminalistischen Teilbereichen gibt es Publikationen auf dem neuesten Stand [33]. Einen ausgezeichneten Überblick über die aktuelle Literatur findet der „on-line“ arbeitende Anwalt im Internet über die Stichwörter der Internet-Buchhandlung „amazon.com“, beispielsweise zu „forensic science“. Hervorragende Web-Seiten zu wirklich allen kriminalistischen Wissenssektionen geben die American Academy of Forensic Sciences, American Board of Criminalists, American College of Forensic Examiners, American Society of Crime Laboratory Directors, ARBIDAR, Crime Scene Investigation, Dr. Joe Davis' Web Page, Forensic Science Society, Dean's Home Page, Zeno's Forensic Web Page.

Trotz der in Deutschland generell – hinsichtlich der Veröffentlichung von Methoden der Spurensicherung und Spurenbewertung – vorherrschenden Zurückhaltung und der durch Dienstvorschriften meist unmöglich gemachten Tätigkeit für nichtamtliche Stellen ist die informelle Hilfsbereitschaft bei den Landeskriminalämtern durchaus groß. Für ein persönliches Gespräch, welches nicht in ein schriftliches Gutachten ausmünden soll, finden sich die fraglichen Experten – ob zu Fasern, Schußwaffen, Ballistik etc. – (fast) immer bereit. Dies gilt selbst dann, wenn es sich bei ihnen um die Sachverständigen handelt, deren im Ursprungsverfahren erstattetes Gutachten Gegenstand einer kritischen Auseinandersetzung in der Wiederaufnahme werden soll. Die Neugier darauf, was man denn möglicherweise falsch gemacht haben sollte, ist stets groß. In der Regel empfiehlt es sich aber, in derartigen Fällen den Sachverständigen eines benachbarten Landeskriminalamts zu Rate zu ziehen.

f) Präsentation des Wiederaufnahmevorbringens

Ist der Verteidiger in seiner Recherche erst einmal soweit gekommen, daß er gegen das alte Urteil Wiederaufnahmegründe von Gewicht meint geltend machen zu können, so beginnt der zweite – nicht minder bedeutsame – Teil seiner Arbeit: ihre Präsentation. Gut gesattelt meint noch lange nicht: gut geritten. Zuerst einmal muß die Wiederaufnahme die Hürde der Zulässigkeit überspringen. Und diese ist (fast) unüberwindbar hoch: quasi ein Oxer mit anschließendem Wassergraben. Dabei scheint der Begriff der Zulässigkeit in § 359 StPO (bzw. der Unzulässigkeit in § 368 Abs. 1 StPO) zunächst zu suggerieren, hier ginge es allein um abzählbare und leicht einzuübende Regeln und Erfordernisse, sind doch mit dem Begriff der Zulässigkeit in der Regel die formellen Eingangsvoraussetzungen einer Prozeßhandlung (eines Antrages, einer Klage oder eines Rechtsmittels) gemeint. Es gehört zu den Verkehrtheiten des in der Tat außerordentlichen Rechtsmittels der Wiederaufnahme, daß die stehenden Begrifflichkeiten keine konstante Bedeutung behalten. Zulässigkeit meint im Recht der Wiederaufnahme in der Regel schon deren Begründetheit.

§ 359 Nr. 5 StPO verlangt die „Beibringung“ neuer Tatsachen oder Beweismittel, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder – in Anwendung eines milderen Strafgesetzes – eine geringere Bestrafung oder eine wesentliche andere Entscheidung über eine Maßregel der Sicherung und Besserung zu begründen geeignet sind. Der Begriff der Eignung, die § 359 Nr. 5 StPO von den neuen Tatsachen und Beweismitteln fordert, schafft den Einstieg zu diskretionärem richterlichen Ermessen: Schon hier, bei der Prüfung der Eignung, sei „ein gewisses Abwägen“ der Beweiskraft eines neuen Beweismittelns mit den Beweisergebnissen des früheren Verfahrens unumgänglich [34], auch erscheine „eine gewisse Vorwegnahme“ der Beweiswürdigung schon bei der Zulässigkeitsprüfung unvermeidlich[35]. Die Beschänkung auf eine ausschließlich abstrakt-logische Schlüssigkeitsprüfung sei „zu formal“ gedacht und deshalb abzulehnen[36].

Im Ergebnis wird damit das für die Beweisführung im Hauptverfahren geltende Verbot der Beweisantizipation im Wiederaufnahmeverfahren außer Kraft gesetzt. Für diese Rechtsprechung gibt es kaum gesetzliche Gründe, allenfalls praktische Bedürfnisse [37]. Dennoch wird der Verteidiger sich darauf einzustellen haben, daß er bereits in seinem ersten Schriftsatz alle Weichen zu stellen hat. Das Wiederaufnahmegesuch ist quasi ein „opening statement“, welches schon die Qualität eines „closing argument“ - eines abschließenden Plädoyers - haben muß.

Dies bedeutet: Die Präsentation der neuen Tatsachen und Beweismittel muß getragen sein von fühlbarem Überzeugungswillen. Der Leser des Wiederaufnahmegesuchs soll merken, daß er für die Wiederaufnahme gewonnen werden soll. Er soll aber auch merken, daß er nicht übertölpelt wird: Das Medium jeder Überzeugungsbildung ist sorgfältige Argumentation. Hierzu gehört es, zunächst einmal die Gründe der Verurteilung zu referieren und zu analysieren. Was waren die wesentlichen Stränge der Beweisführung? Es empfiehlt sich durchaus, die wesentlichen Passagen aus dem Urteil in das Wiederaufnahmegesuch einzurücken. Dem Leser wird hierdurch nicht nur die Erleichterung verschafft, ein ständiges Nachblättern in der Akte vermeiden zu können, sondern auch das Gefühl vermittelt, der Verfasser habe das Urteil, das er zunichte machen will, nicht zu fürchten. Das Referat und die Analyse der Beweisführung haben deren Struktur aufzuzeigen. Sie sollte den Eindruck größtmöglicher Objektivität zu vermitteln versuchen, darf weder durch Schönung noch durch Schonung geprägt sein. Sie kann Kritik einschließen: Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch beispielsweise auf eine von dem entscheidenden Zeugen verschwiegene hundertprozentige Sehbehinderung an einem seiner beiden Augen, so ist es durchaus angebracht, nicht nur diese die Sicherheit der Identifizierung in Frage stellende Beweistatsache vorzutragen, sondern auch andere, denselben Beweiskomplex betreffende Überlegungen einer kritischen Betrachtung zu unterziehen: werden aus der Akte Mängel des Wahlgegenüberstellungs-Verfahrens ersichtlich, die im Urteil keine Erwähnung fanden, sollten diese auch dann kommentierend aufgezeigt werden, wenn sie sich zwar nicht selbst als Wiederaufnahmegrund darstellen, aber geeignet sind, das eigentliche Wiederaufnahmevorbringen atmosphärisch – in derselben Beweisrichtung - zu unterstützen. Zwar ist der Richter, der über die Zulässigkeit der Wiederaufnahme zu befinden hat, an die Wertung der Beweisergebnisse durch den früher erkennenden Richter gebunden[38]. Deshalb braucht der Verteidiger sich nicht darauf zu beschränken, nur die Beweisergebnisse anzugreifen, die durch seinen Wiederaufnahmegrund unmittelbar tangiert werden.

Derartige Hinweise betreffen nicht nur Äußerlichkeiten. Sicher: Entscheidend für den Erfolg der Wiederaufnahme ist stets die Qualität und Triftigkeit der Beweise, die dem alten Urteil entgegengestellt werden. Im Strafprozeß ist die Form jedoch immer schon ein Gutteil des Inhalts. Dies gilt nicht allein für den Verfahrensgang und die Beobachtung des ihn bestimmenden formellen Prozedere. Es gilt in gleicher Weise für die Methode und Kraft der Verteidigung. Ein Verteidiger, der seine Gedanken- und Beweisführung nicht einem formalen Gestaltungswillen unterwirft, will nicht überzeugen und erst recht nicht gewinnen. In der Wiederaufnahme – wie auch sonst - ist das Gegenteil gefordert.

Das Wiederaufnahmevorbringen wird vom Gesetz als „Behauptung“ bezeichnet (§ 370 Abs. 1 StPO). Der Verteidiger darf sich jedoch nie aufs Behaupten beschränken. Das neue Beweismittel und die neue Tatsache sind im Wiederaufnahmevorbringen so direkt zu präsentieren, wie die Schriftlichkeit des Verfahrens es zuläßt. Die Aussage eines neuen Zeugen sollte in Form einer schriftlichen und mit Unterschrift versehenen Erklärung des Zeugen [39] oder in Form eines von dem Verteidiger über die Aussage des Zeugen aufgenommenen Protokolls vollen Umfangs in das Wiederaufnahmegesuch eingerückt werden. Stützt sich das Wiederaufnahmebegehren auf das Gutachten eines Sachverständigen, so sollte dieses ebenfalls in schriftlicher Form vorliegen und in den Schriftsatz integriert werden. Augenscheinsobjekte sind photographisch zu sichern und möglichst mit den Originalabzügen oder Farbablichtungen in den Text aufzunehmen. Dem Wiederaufnahmeschriftsatz können zwar – anders als bei der Begründung der Revision – auch Anlagen beigefügt werden; auch ist der Verweis auf Aktenbestandteile zulässig (was sich schon daraus ergibt, daß jedes Wiederaufnahmevorbringen per se „in Zusammenhang mit den früher erhobenen Beweisen“ [40] zu lesen und zu werten ist); dies ist jedoch nicht zu empfehlen: Das Wiederaufnahmegesuch hat sich als einheitliches Ganzes darstellen. Der Leser soll die Gründe, die zum Urteil geführt haben, ebenso wie die Gründe, die seine Beseitigung gebieten, unmittelbar und in einem Zuge auf sich wirken lassen. Wer ihn auf andere Aktenstellen verweist und diese nicht selbst zitierenderweise wiedergibt, provoziert erst einmal eine Unterbrechung des Leseschwungs. Die eigenen Gedanken vermögen umso eher zu fesseln, je weniger die Aufnahmebereitschaft des Adressaten abgelenkt wird. Wer dem Leser zumutet, schon bei der ersten Lektüre des Wiederaufnahmebegehrens eine Nachsuche in alten – manchmal durchaus verwahrlosten – Akten zu veranstalten, bereitet nur Mißvergnügen.


* Der Beitrag versucht praktische Handreichungen zu vermitteln. Als (halbwegs) aktuelles Kompendium der Rechtsprechung ist Marxen/Tiemann, Die Wiederaufnahme in Strafsachen, Heidelberg 1993, zu empfehlen. Praktischen Problemen der Verteidigung widmet sich sehr lebendig Steffen Stern, in NStZ 1993, 409 ff.; hilfreich, aber auch umfangreich Wasserburg, Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens, Stuttgart 1984. Zur Reform des Wiederaufnahmerechts zuletzt Rieß, NStZ 1994, 153 ff. Empirische Studien zur Rechtswirklichkeit des Wiederaufnahmerechts hat es seit der imposanten Untersuchung von Peters, Fehlerquellen im Strafprozeß, Karlsruhe 1970, nicht mehr gegeben. Eine umfassende Auswertung von 400 Wiederaufnahmefällen in den USA aus den achtziger Jahren enthält Radelet/Bedau/Putnam, In Spite of Innocence – Erroneous Convictions in Capital Cases, Boston 1992; eine Ursachenanalyse von Fehlurteilen versuchen Huff/Rattner/Sagarin, Convicted But Innocent – Wrongful Conviction and Public Policy, SAGE Publications, London 1996.

[1] Liegt es hieran, daß die Wiederaufnahme in der anwaltlichen Berufspraxis nur ein Schattendasein führt? Auch berufs- und rechtspolitisch ist das Wiederaufnahmerecht – von der im letzten Jahr vorgenommenen Erweiterung der Wiederaufnahmegründe auf Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (§ 359 Nr. 6 StPO) abgesehen – außerhalb der Diskussion. Von 21 Strafverteidigertagen hat sich ein einziger – der 16. Strafverteidigertag in Hamburg 1992 – in einer Abteilung mit dem Wiederaufnahmerecht befaßt. Die beiden Referenten – Peter Rieß und Steffen Stern – sprachen zu drei interessierten Zuhörern.

[2] So im Verfahren des LG Fulda in der Strafsache gegen Monika Weimar.

[3] So in dem vor dem LG Hamburg verhandelten Fall Holger Gensmer, der 1971 nicht nur den Mord an einem Polizisten-Kind gestanden, sondern gleichzeitig auch noch sechs unaufgeklärte Vergewaltigungsfälle denselben Kriminalbeamten detailliert geschildert hatte; aus der Akte ergab sich jedoch aus der Sperma-Untersuchung an der Kleidung eines Vergewaltigungsopfers, daß der Täter die Blutgruppe O hatte, während Gensmer – was ebenfalls aus der Akte ersichtlich war – Ausscheider der Blutgruppe A war. Zumindest eines dieser detaillierten Geständnisse war Gensmer in den Mund gelegt worden.

[4] LG Hamburg, Urteil vom 6.10.1995 – 619 KLs 13/95, S. 24.

[5] So der der Entscheidung des BVerfG in NStZ 1995, 43 = NJW 1995, 2024 zugrundeliegende Fall des LG Coburg.

[6] So das LG Hamburg in dem dem Beschluß des BVerfG in StV 1990, 530 = NJW 1990, 3193 zugrundeliegenden Fall.

[7] So das HansOLG Hamburg in fataler Korrektur der Entscheidung des LG; beide wurden durch das Bundesverfassungsgericht eines besseren belehrt, welches dem HansOLG Hamburg attestierte, eine „von Verfassungs wegen nicht hinreichende, willkürliche Spekulation“ zur Entscheidungsgrundlage gemacht zu haben.

[8] BVerfG in NJW 1990, 3191.

[9] So OLG Karlsruhe in NJW 1958, 1247; auch heute noch ernsthaft bejaht bei Krehl, in Heidelberger Kommentar, StPO, 2. Aufl., Heidelberg 1999, Rdnr. 18 zu § 359; dagegen zu Recht Schmidt, in KK, StPO, 3. Aufl., Rdnr. 24 zu § 359.

[10] Eine besonders gute Kommentierung der Wiederaufnahmevorschriften ist im übrigen die von Wilhelm Schmidt im Karlsruher Kommentar.

[11] In NStZ 1995, 43 = NJW 1995, 2024.

[12] NStZ 1995, 43; so auch schon BVerfG in NJW 1993, 2735.

[13] Strate, in Gedächtnisschrift für Karlheinz Meyer, Berlin 1990, S. 474 m.w.Nachw.

[14] Vgl. nur BGH in StV 1982, 158/159.

[15] Die Systematik der Darstellung weicht von der herkömmlichen insoweit ab, als der Begriff des Sachbeweises vorliegend im kriminalistischen, nicht prozessualen Sinne verstanden wird, weshalb auch die Beweisführung mit Sachverständigen hierzu gezählt wird; so auch Foth/Karcher, NStZ 1989, 166 und Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., Einl. Rdnr. 49; anders Peters, Fehlerquellen im Strafprozeß, 3. Band, Karlsruhe 1974, S. 70 ff.

[16] Als Einführung in die Logik des Indizienbeweises sei generell auf die unbedingt zu empfehlende Lektüre von Nack, in MDR 1986, 366 ff. hingewiesen.

[17] StV 1990, 530.

[18] Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft: 70 Js 1216/81.

[19] Beschluß vom 25.10.1991 – 2 BvR 1177/91.

[20] Der stille Held dieses Wiederaufnahmeverfahrens soll hier ehrenhalber auch namentlich genannt werden: Es war Oberstaatsanwalt Günter Krüssmann, mittlerweile stellvertretenden Behördenleiter der Staatsanwaltschaft Paderborn.

[21] Aktenzeichen des LG Detmold: 4 Kls 3 Js 462/95; die zitierte Passage findet sich auf S. 9/10 der schriftlichen Urteilsgründe.

[22] Der Fall ist ausführlich und packend geschildert von dem Betroffenen selbst: Bernd Herbort, Bis zur letzten Instanz, Bergisch-Gladbach 1996.

[23] Urteil vom 14.2.1983 –[97]68/82 KLs.

[24] Aktenzeichen des LG Paderborn: 8 Ks 1/70.

[25] Beschluß vom 24.6.1986 – 2 Ws 153/86.

[26] Das Unsägliche im Wortlaut: „Unabhängig von diesen Erwägungen wäre aber auch die hinreichend gesicherte Feststellung eines späteren Todeszeitpunktes nicht geeignet, dem angegriffenen Urteil die tragenden Grundlagen zu entziehen. Das Urteil geht zwar davon aus, daß der Tod der Frau W. durch Erwürgen bzw. Erdrosseln des Opfers eingetreten ist. Wenn weiterhin auch nach dem Urteilszusammenhang naheliegt, daß der Verurteilte dem Opfer die zum Tode führenden Verletzungen am Tattag in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 20.30 Uhr beigebracht hat, stellt das Urteil den Zeitpunkt des eigentlichen Todeseintritts nicht fest. Es ist denkbar und unter den gegebenen Umständen mit den sonstigen Urteilsfeststellungen durchaus vereinbar, daß der Verurteilte die Tat so wie festgestellt begangen hat, das bewußtlose und möglicherweise keine augenfälligen Lebenszeichen mehr von sich gebende Opfer im Glauben liegen gelassen hat, daß der Tod schon eingetreten ist, was dann wiederum mit dem Ergebnis des Gutachtens von Prof. Dr. Forster vereinbar wäre. Ein solcher, nicht im Gegensatz zu den Urteilsfeststellungen stehender Geschehensablauf ist möglich, weil bei einem Erwürgen bzw. einem Erdrosseln des Opfers der Tod nicht unbedingt im zeitlich unmittelbaren Zusammenhang mit der eigentlichen Tötungshandlung eintreten muß, sondern das Opfer auch ohne weiteres Zutun den dabei erlittenen Verletzungen - hier: Bruch des Zungenbeins, Bruch der beiden oberen Kehlkopfhörner – erst in einem späteren Zeitpunkt erliegen kann.“

[27] Vgl. nur beispielhaft Schwerd, Rechtsmedizin, 5. Aufl., S. 71.

[28] Vgl. die oben zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in NStZ 1985, 43.

[29] Fehler bei der Spurensicherung können vielgestaltiger Art sein. Eine beispielhafte Beschreibung (Fall Weimar) findet sich bei Strate, in Kriminalistik 1997, 634 ff.

[30] Vgl. Nr. 185 Abs. 3 RiStBV.

[31] LG Hamburg, Urteil vom 15.12.1987 –[83]74/86 Ks, S. 47/48.

[32] Urteil des LG Fulda vom 8.1.1988 – 103 Js 8247/86 Ks, S. 131.

[33] Ein exzellentes Lehrbuch ist beispielsweise die Einführung von Saferstein, Criminalistics, New Jersey 1998.

[34] So OLG Celle in GA 1967, 284/285.

[35] So OLG Nürnberg in MDR 1964, 171.

[36] OLG Nürnberg a.a.O.; auch der BGH hält eine Wertung der angebotenen Beweismittel bei der Zulässigkeitsprüfung „schon aus Gründen der Prozeßökonomie“ für statthaft (BGH in JR 1977, 217 m. Anm. Peters).

[37] Vgl. hierzu Strate in Gedächtnisschrift für Karlheinz Meyer, Berlin 1990, S. 469 ff.

[38] Vgl. Gössel in Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., Rdnr. 142 zu § 359 m.w.Nachw.

[39] Nicht in Form einer eidesstattlichen Versicherung: vgl. BGHSt. 17, 303/304.

[40] § 359 Nr. 5 StPO.

 

 
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