Dr. iur. h.c. Gerhard Strate

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Der einundzwanzigste Tag des Mariotti-Prozesses

– zum Gedenken an Generalstaatsanwalt Ernst Buchholz[1]

von Rechtsanwalt Gerhard Strate, Hamburg

Gelegentlich vermag schon das Rubrum eines Urteils dessen Tenor vorwegzunehmen:

„In der Strafsache gegen EVA MARIA HELENA THERESIA MARIOTTI geschiedene NEMECEK geborene STIPEK ...“

„In der Strafsache gegen EVA MARIOTTI, geborene STIPKOWA, ...“

Das veränderte Aussehen des Urteilskopfes markierte im Mariotti‑Prozeß die Schwelle zwischen alles verloren und manches wiedergewonnen, zwischen lebenslanger Haft und Freiheit. Am 12.3.1964 wurde Eva Maria Helena Theresia Mariotti geschiedene Nemecek geborene Stipek nach fast dreijähriger Auslieferungs‑ und Untersuchungshaft durch das Schwurgericht in Hamburg wegen gemeinschaftlichen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub zu lebenslangem Zuchthaus ‑ unter Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit ‑ verurteilt. Am 14.7.1965 wurde Eva Mariotti, geborene Stipkowa, von eben diesem Vorwurf freigesprochen.

Das Mariotti‑Verfahren, welches mit dem Urteil vom 14.7.1965 und einem anschließend ausgesprochenen Rechtsmittelverzicht der Staatsanwaltschaft sein Ende fand, hatte viele Facetten: Eine Angeklagte, deren ehedem sphinxhafte Schönheit und odyseeische Biographie die Öffentlichkeit in den Bann zog; einen Verteidiger, der beherzt und nie nachlassend als Beistand wirkte; Verfahrensbeteiligte, die der Hamburger Strafjustiz zu Tadel und Ruhm gereichten. Und es war ein Verfahren mit prozessualen Zuspitzungen, die ‑ wie der Auftritt des Generalstaatsanwalts Ernst Buchholz am 21. Verhandlungstage des dritten Prozesses einmalig blieben.

Es ist wert, sich ihrer zu erinnern. Was war geschehen?

Am 30.6.1946 ‑ einem Sonntag ‑ wird in ihrer Wohnung die Witwe Marie Moser ermordet aufgefunden. Sie war Eigentümerin eines Mietshauses am Loogestieg 8, war vermögend und verstand, ihr Vermögen auch während der Zeit des Schwarzhandels zu mehren. Einige Monate zuvor hatte sie Eva Mariotti kennengelernt. Eva Mariotti hatte verschiedene Namen, verschiedene Aufenthaltsorte und selbst ihr Geburtsdatum wurde später Gegenstand der Beweisaufnahme. Klar war nur, daß sie Anfang 1945 von Prag kommend gemeinsam mit ihrer jungen Tochter und ihrer Mutter sich zunächst nach Berlin abgesetzt hatte, von wo sie wenige Monate später nach Hamburg übersiedelte. Als sie im September 1945 die Witwe Moser kennenlernt, sieht diese in ihr alsbald eine Gesprächspartnerin und Freundin, die gelegentlich auch in der Wohnung am Loogestieg 8 übernachtet. Anfang 1946 macht Eva Mariotti die Bekanntschaft eines jungen Tschechen namens Erich Sterba, der während des Krieges als Zwangsarbeiter nach Deutschland gekommen war und in Hamburg auf seine Repatriierung wartete. Eva Mariotti besucht die Witwe Moser gelegentlich auch in Begleitung des Erich Sterba. Am 28.6.1946 ‑ zwei Tage vor dem Auffinden der Leiche der Witwe Moser ‑ verläßt Eva Mariotti gemeinsam mit Erich Sterba Hamburg. Nach einem kurzen Aufenthalt in Frankfurt lebt sie unter verschiedenen Namen zunächst in Esslingen und München, schließlich in Paris und seit 1951 in Südamerika.

1960 wird sie in Brasilien aufgrund eines deutschen Auslieferungsersuchens verhaftet und schließlich am 9.12.1961 nach Deutschland ausgeliefert.

Die Anklage stützt sich vor allen Dingen auf die Angaben des Erich Sterba, der aufgrund internationaler Fahndung im November 1945 in der Tschechoslowakei festgenommen und geständig war, die Witwe Moser getötet zu haben, wobei er die drohende Todesstrafe dadurch abwendete, daß er Eva Mariotti einen bestimmenden Einfluß auf sein Handeln zuschrieb. Im November 1950 wurde er in seiner Heimat zu 25 Jahren Freiheitsentzug verurteilt und schließlich im Herbst 1962 bedingt entlassen.

Am 3.7.1963 beginnt vor dem Schwurgericht in Hamburg ‑ damals noch besetzt mit drei Berufsrichtern und sechs Geschworenen ‑ die Hauptverhandlung in dem Verfahren gegen Eva Mariotti. Der Vorsitz obliegt dem (damals) 61jährigen Landgerichtsdirektor Kurt Steckel. Sein Leben war nicht ganz so bewegt wie das der vor seinem Gericht stehenden Eva Mariotti; es verlief in abgezirkelten, genau zu datierenden Bahnen: Schon im Alter von 22 Jahren absolvierte er die Erste Juristische Staatsprüfung. Am 2.7.1923 wurde er im Staatsdienst als Referendar vereidigt. Seit 1927 war er als Staatsanwalt in Königsberg tätig, während des Krieges bei dem dortigen Sondergericht. Von Februar 1945 bis April 1945 war er abgeordnet an die Staatsanwaltschaft beim Volksgerichtshof. Von August 1945 bis September 1947 fand er ein Unterkommen beim Wohnungsamt in Hamburg, um schließlich am 1.10.1947 als Hilfsrichter und seit März 1948 als Landgerichtsrat in den Dienst der Hamburger Justiz zu treten. Bis 1958 wirkte er als Untersuchungsrichter, um schließlich den Vorsitz einer Großen Strafkammer zu übernehmen.

Den Vorsitz des Schwurgerichtsprozesses führt Steckel mit gezügelter Geduld, die bald in Ungeduld umschlägt. Eva Mariotti gibt weitschweifige Antworten, spricht ungeordnet und hat Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache. Steckel überführt sie schnell, ihm ein falsches Geburtsjahr genannt zu haben. Schon am ersten Sitzungstag geht das Gerücht um, dem Kronzeugen Erich Sterba sei nun doch von den tschechoslowakischen Behörden die Ausreise genehmigt worden.

Auch der Verteidiger, der (damals) 31-jährige Dr. Bernhard Servatius, hört davon, weiß aber nichts sicheres. In der Vorbereitung des Prozesses war durch Steckel allein die Verlesung der über frühere Vernehmungen des Sterba aufgenommenen Protokolls angekündigt worden. Daß Sterba erscheinen wird, wissen am ersten Sitzungstag allein der Vorsitzende und die Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft. Als am Nachmittag Eva Mariotti weiterhin jede Beteiligung an dem Mord im Loogestieg bestreitet, wird sie erneut durch den Vorsitzenden gefragt: „Nun, Frau Mariotti ‑ bleiben Sie immer noch dabei, mit dem Mord nichts zu tun zu haben?“ Eva Mariotti antwortet: „Ja.“ Zur Überraschung der Verteidigung wendet sich Steckel mit effektbedachter Geste an den Justizwachtmeister: „Führen Sie den Zeugen Sterba herein.“

Sterba trifft auf einen etwas überraschten, aber nicht unvorbereiteten Verteidiger. Seine Befragung fördert viele Widersprüche zutage. Außer Sterbas Aussage gibt es wenig Spuren, die seine verschiedenen Versionen des Tatgeschehens objektivierbar machen, was Steckel in der Verhandlung am 5.7.1963 zu der Bemerkung hinreißen läßt: „Die Akten aus den ersten Vernehmungen haben zahlreiche Löcher, damals waren ja auch die meisten guten Kriminalbeamten rausgeschmissen durch die Entnazifizierung . . .“ ‑ eine Äußerung, die in der Öffentlichkeit Unverständnis und Protest ‑ insbesondere seitens der jüdischen Gemeinde in Hamburg und des Zentralrats der Juden in Deutschland ‑ provoziert.

Am 9.7.1963 plädieren die beiden Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft und der Verteidiger mit gegensätzlichen Anträgen. Um die Mittagszeit schließt Steckel die Verhandlung. Es folgt jedoch nicht die Beratung, sondern zunächst in den Nachmittagsstunden im Beratungszimmer des Schwurgerichts eine Feier anläßlich des 40-jährigen Dienstjubiläums Steckels, an der unter Ausschank von Bier und Verteilung von Zigarren nicht nur ca. fünfzig Angehörige der Justiz, sondern auch zwei geladene Presseberichterstatter teilnehmen.

Am 10.7.1963 treten dann um 8.00 Uhr die drei Berufsrichter und sechs Geschworenen zur Beratung zusammen. Die Beratung zieht sich hin bis in die Abendstunden und wird am späten Nachmittag noch einmal kurzfristig für die Anhörung einer Zeugin unterbrochen. Einer der Geschworenen berichtet später der Presse, es habe eine Abstimmung zur Schuldfrage stattgefunden, die wegen ihres für Eva Mariotti günstigen Ergebnisses vom Vorsitzenden zu einer „Test‑Abstimmung“ herabgestuft worden sei; Steckel hat dies stets bestritten. Das Verfahren endet mit einem Aussetzungsbeschluß und dem an die Staatsanwaltschaft gerichteten Ersuchen um weitere Aufklärung.

Eva Mariotti wird nicht freigelassen. Am 24.7.1963 fertigt Steckel einen an die Staatsanwaltschaft gerichteten Aktenvermerk von 29 Seiten, in welchem der weitere Aufklärungsbedarf skizziert wird. Der Vermerk beginnt mit den Worten: „Die Persönlichkeit der Angeklagten und ihr Vorleben ist in der Hauptverhandlung fast völlig dunkel geblieben.“

Im März 1964 verhandelt das Schwurgericht nunmehr unter dem Vorsitz des Landgerichtsdirektors Ehrhardt ‑ des späteren Präsidenten des Landgerichts. Das Gericht vernimmt erneut Erich Sterba sowie 47 weitere Zeugen. Das Verfahren endet mit der Verurteilung der Angeklagten zu lebenslangem Zuchthaus. Trotz aller Widersprüche, die in dem 98seitigen Urteil sorgfältig dokumentiert werden, hält das Schwurgericht Erich Sterba im Kern für glaubwürdig: Während die Witwe Moser am Harmonium gerade das „Ave Maria“ spielte, habe Sterba auf Betreiben der Eva Mariotti von hinten mit einem Stuhlbein auf sie eingeschlagen; anschließend sei das Opfer von Eva Mariotti geknebelt worden und schließlich erstickt.

Aufgrund eines Verfahrensfehlers ‑ ein in den schriftlichen Urteilsgründen als verlesen erwähntes Protokoll war tatsächlich nicht in die Sitzung eingeführt worden ‑ wird das erste Urteil im Mariotti‑Verfahren am 22.12.1964 durch den 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs aufgehoben.

Der dritte Anlauf des Mariotti‑Prozesses beginnt am 31.3.1965. Den Vorsitz führt dieses Mal der (damals) 45-jährige Landgerichtsdirektor Heinrich Backen; mit der Berichterstattung beauftragt er den 33-jährigen Landgerichtsrat Dr. Peter Rieß, der auch schon an dem vorangegangenen Verfahren mitgewirkt hatte. Die Beweisaufnahme zeigt eine Besonderheit:

Das Gericht veranstaltet einen Ortstermin in der Wohnung der Marie Moser. Diese gehört inzwischen einem Japanischen Geschäftsmann, der auch schon im vorangegangenen Jahr ‑ um nicht ins Gerede zu kommen ‑ sich geweigert hatte, seine Wohnung für eine Augenscheinseinnahme zur Verfügung zu stellen. Heinrich Backen jedoch bleibt beharrlich und weist auf die Möglichkeit hin, die Wohnung zum Zwecke der Beweissicherung zeitweilig zu beschlagnahmen. Der Ortstermin findet statt und es zeigt sich, daß der Flur, durch den die Leiche der Witwe Moser von dem Zimmer des Untermieters Groll, in dem das Harmonium stand, in die Küche geschleift worden sein soll, ungewöhnlich lang und sehr schmal ist. In den schriftlichen Urteilsgründen wird es später heißen:

„Das Kleid, das Frau Moser trug, war nicht zerrissen. Die Perlenkette war zwar beschädigt, enthielt aber noch alle Perlen. Wäre die Leiche, wie Sterba es schildert, rund 20 Meter bei zum Teil räumlich beengten Verhältnissen auf dem Bauch geschleift worden, so wären auffälligere Spuren zu erwarten.“

Es stellt sich eindeutig heraus, daß die Angaben Sterbas über den Tatort nicht zutrafen und deshalb seine Darstellung auch im Kern des Geschehens ‑ in insgesamt acht Versionen wiederholt ‑ nicht zutreffen konnte. Am 20. Verhandlungstag, dem 6.7.1965, wird die Beweisaufnahme geschlossen. In einem 5-½-stündigen Plädoyer hält der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, Oberstaatsanwalt Heinrich Hellge, an dem Anklagevorwurf fest und versucht, ihn durch eine entsprechende Würdigung der Zeugenaussagen und Sachbeweismittel ‑ insbesondere eines Pelzmantels der Witwe Moser, den Eva Mariotti nach der Tat bei einer Reinigung in Esslingen gelassen hatte ‑ zu untermauern. Und er befaßt sich mit dem Schweigen der Eva Mariotti. Denn auch dies war eine weitere Besonderheit des dritten Verfahrens: Dr. Servatius hatte zu Beginn der Hauptverhandlung erklärt, daß die Angeklagte auf seinen Rat hin von ihrem Recht zu schweigen Gebrauch mache. Sie bestreitet nur noch allgemein, an der Ermordung der Frau Moser beteiligt gewesen zu sein. Dem Oberstaatsanwalt Hellge erscheint dies jedoch als eine Teileinlassung, die durchaus einer Beweiswürdigung zugänglich ist:

„Wenn die Angeklagte unschuldig ist, wie sie behauptet, warum unterstützt sie dann das Gericht nicht bei der Aufklärung dieses komplizierten Mordfalles?“ Und: „Wann hat sich denn jemals ein Täter, der unter so schwerem Verdacht stand, nur mit einem kargen ,Nein’ verteidigt? Wie kann er einfach sagen: ,Bitte, weist mir die Tat nach’?“

Am nächsten Tag, dem 7.7.1965, plädiert zunächst Staatsanwalt Klaus Zöllner, der sich mit der Glaubwürdigkeit Sterbas befaßt. Noch während Zöllner plädiert, betritt ‑ er muß sich später sagen lassen: im Straßenanzug – Ernst Buchholz, seit 1959 Generalstaatsanwalt in Hamburg, den Gerichtssaal und nimmt auf jener Bank Platz, die den Vertretern der Presse vorbehalten ist. Nachdem Zöllner seinen Vortrag beendet und sich gesetzt hat, steht Oberstaatsanwalt Hellge auf, um den angekündigten zweiten Teil seines Plädoyers zu halten. In diesem Moment bittet Ernst Buchholz um das Wort ‑ der Vorsitzende des Schwurgerichts gewährt es ihm auch. Er erklärt:

„Ich möchte eine Erklärung abgeben zu einer Rechtsfrage, die für die gesamte Justiz von größter Bedeutung ist. Es geht um das Recht des Angeklagten zu schweigen. Seit wir eine Strafprozeßordnung haben, hat jeder Angeklagte dieses Recht. Die von Oberstaatsanwalt Hellge vertretene Auffassung, daß aus dem Schweigen der Angeklagten Frau Mariotti auf ihre Schuld zu schließen wäre, ist unzulässig und deckt sich nicht mit der Auffassung der Leitung der Hamburger Staatsanwaltschaft und mit meiner Auffassung.

Jeder Angeklagte muß von seinem Recht auf Schweigen ohne jedes Risiko und ohne Gefahr Gebrauch machen können. Aus seinem Schweigen auf seine Schuld zu schließen, bedeutet einen Prozeßverstoß. Im Falle der Frau Mariotti halte ich ihr Schweigen sogar für sehr verständlich und sehr vernünftig.

Zu der Frage, ob die Angeklagte Frau Mariotti restlos der ihr vorgeworfenen Schuld überführt ist oder nicht, will und kann ich keine Stellung nehmen. Wenn Sie, meine Damen und Herren Richter, die Angeklagte für restlos überführt halten, verurteilen Sie sie. Wenn Sie aber auch nur die geringsten Zweifel haben, sprechen Sie sie frei.

Meine Damen und Herren Richter, lassen Sie sich nicht davon beeindrucken, daß die Angeklagte Frau Mariotti schon einmal in diesem Saal zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt worden ist. Es geht in diesem Prozeß nicht um das Prestige der Justiz. Es geht einzig und allein um die Angeklagte und um die Frage, ob ihr die zur Last gelegte Tat nachgewiesen werden kann.“

Nach dieser Erklärung unterbricht der Vorsitzende des Schwurgerichts die Verhandlung. Man zieht sich zurück für eine einstündige Pause. Nach Wiedereintritt in die Verhandlung erhebt sich Oberstaatsanwalt Hellge und erklärt seinerseits:

„Nach der Erörterung einer Rechtsfrage, die zu dieser kleinen Unterbrechung geführt hat, möchte ich folgendes erklären: Nach gutem Juristen‑Brauch haben wir unsere rechtlichen Meinungsverschiedenheiten diskutiert, ohne allerdings zu einer Einigung zu kommen. Als Vertreter der Staatsanwaltschaft aber bin ich gehalten zu sagen, daß die zuletzt vertretene Auffassung natürlich maßgebend ist.“

Und seine Schlußausführungen beendet er selten lakonisch:

„Ich möchte jetzt in meinem Sachvortrag zum Prozeß fortfahren. Nach Auffassung der Anklage hat sich die Angeklagte des Raubmordes schuldig gemacht. Dafür gibt es nur eine Strafe, die ich beantrage – lebenslanges Zuchthaus.“

Es folgt das Plädoyer des Dr. Servatius. In fünf Stunden und 55 Minuten setzt er sich mit der Beweisführung der Staatsanwaltschaft auseinander. Es bleibt nichts übrig, außer einem Pelzmantel der Witwe Moser, den Eva Mariotti noch in den Händen hielt, als seine Eigentümerin schon tot war. Am 14.7.1965 wird Eva Mariotti freigesprochen: Sterba sei in seiner Tatdarstellung mehrfach der Unwahrheit überführt worden und nicht glaubwürdig. In entscheidenden Punkten sei seine Darstellung widerlegt. Auch habe er einen Grund gehabt, die Angeklagte zu Unrecht zu belasten. Die Beweiswürdigung beginnt mit den resignierenden Worten: „Mit dem festgestellten Sachverhalt hält das Schwurgericht nur Bruchstücke der Wahrheit in der Hand.“ Die von Generalstaatsanwalt Buchholz angesprochene Rechtsfrage scheint in der Beratung keine entscheidende Rolle gespielt zu haben. In den schriftlichen Urteilsgründen heißt es hierzu:

„Die Angeklagte bestreitet, an der Tötung von Frau Moser mitgewirkt zu haben. Im übrigen hat sie sich zur Sache nicht eingelassen. Hierzu hat ihr Verteidiger erklärt, daß er der Angeklagten geraten habe zu schweigen und hierfür die volle Verantwortung übernehme. An der Richtigkeit dieser Erklärung zweifelt das Schwurgericht nicht. Bei dieser Sachlage stellte sich für das Schwurgericht nicht die Frage, ob im Rahmen der freien Beweiswürdigung aus dem Schweigen des Angeklagten generell oder unter besonderen Umständen ihm nachteilige Schlüsse gezogen werden dürfen. Unter den besonderen Umständen dieses Falles kann das Schwurgericht eine gesetzlich Verteidigungsmaßnahme des Verteidigers der Angeklagten nicht anlasten. Die allgemeine Rechtsfrage, ob und wie weit das Schweigen eines Angeklagten gewürdigt werden kann, läßt das Schwurgericht damit ausdrücklich offen.“

Nicht so die juristische Fachwelt: Der Auftritt des Generalstaatsanwalts Ernst Buchholz am 21. Tag des Mariotti‑Prozesses hatte ein Nachspiel. Der Vorstand des Deutschen Richterbundes und die Schriftleitung der Deutschen Richterzeitung baten den Bundesanwalt Dr. Max Kohlhaas um eine Stellungnahme ‑ in der sicheren Erwartung, wie Sie ausfallen werde. Sie erschien 1965 im September‑Heft der DRiZ[2]. Kohlhaas wertete das pauschale Bestreiten der Angeklagten als eine Teileinlassung und behauptete: „Wird aber nicht gänzlich geschwiegen, sondern nur zu Details keine Stellung genommen, so ist das Schweigen lückenhaft und läßt sogar nach der Auffassung, die grundsätzlich das Ziehen von Schlüssen verneinen will, solche Schlüsse zu.“ Der Auftritt ohne Robe hätte Buchholz der Gefahr ausgesetzt, überhaupt nicht das Wort erteilt zu bekommen und sich selbst so in eine „peinliche Lage“ versetzt zu sehen. Seine Erklärung habe eine „moralische Abwertung des Sitzungsvertreters“ bewirkt und einen „allgemeinen Schaden gegenüber der Öffentlichkeit“ angerichtet. Im November‑Heft der Juristischen Rundschau meldete sich schließlich noch Dr. Hans Fuhrmann ‑ damals Erster Staatsanwalt in Berlin, später Mitglied des 5. Strafsenates des Bundesgerichtshofes ‑ zu Wort, um des langen und breiten darzutun, daß die kurze Einlassung der Mariotti als ein lediglich partielles Schweigen durchaus einer Beweiswürdigung zugänglich sei; in einer Fußnote bekam auch noch Heinrich Backen als Vorsitzender des Schwurgerichts seine Lektion: „Der Hamburger Vorfall lehrt, daß es in Deutschland immer noch an einer genügenden Anzahl wirklicher Richterpersönlichkeiten mit innerer Unabhängigkeit fehlt.“ [3] Im Dezember 1965 bekräftigte Kohlhaas – diesmal in der NJW[4] – seine Vorwürfe, um nochmals darzutun, daß das Recht zu schweigen „keinen besonderen beweiswürdigungsfreien Raum“ schaffe: „Soll das Gericht nun ausgerechnet dort, wo es ganz besonders penibel ist und sich möglichst nicht nur auf Zeugen verlassen will, am Schweigen haltmachen müssen und sich nicht die Frage vorlegen dürfen, warum denn angesichts dieser einleuchtenden und glaubhaft klingenden Aussagen völlige Passivität eintrete?“

In der Sache hat Ernst Buchholz Recht behalten: In einem Beschluß vom 29. 8. 1974 erklärte der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, aus der Tatsache, daß ein Angeklagter die Einlassung zur Sache verweigert „oder sich darauf beschränkt, seine Täterschaft zu bestreiten“, dürften keine ihm nachteiligen Schlüsse gezogen werden.[5] In einer späteren Entscheidung hat der 5. Strafsenat dies mit Nachdruck wiederholt und erklärt, daß ein „grundsätzliches“ Bestreiten nicht als eine der Beweiswürdigung zugängliche Teileinlassung zu werten sei.[6]

Die Aufregung des Deutschen Richterbundes über das Auftreten des Generalstaatsanwalts am einundzwanzigsten Tag des Mariotti‑Prozesses blieb ein Sturm im Wasserglas.

Auch wenn das Verbot, aus dem Schweigen eines Beschuldigten Schlüsse zu ziehen, inzwischen unbestritten ist, so wird sich die Frage nie beantworten lassen, in welchem Maße tatsächlich eine derartige Rechtsregel die Psychologie richterlicher Überzeugungsbildung beeinflußt. Beweise werden gewürdigt von Menschen, deren vollauf entwickelte Urteilskraft ‑ dies zeigt gerade der Mariotti‑Prozeß ‑ zu völlig gegenteiligen Schlußfolgerungen führen kann. Die schriftlichen Gründe des Urteils, das Eva Mariotti des Raubmordes für schuldig befand, lesen sich (fast) ebenso überzeugend wie die des freisprechenden Urteils. Beide Urteile sind ein Lehrstück auf die Macht menschlichen Irrens.

Was ist aus den Beteiligten geworden?

Kurt Steckel verstarb 1967 zwei Jahre nach seiner Pensionierung. Eva Mariotti zog sich nach Las Palmas zurück; ihre Spur verliert sich. Ihr Verteidiger ist Aufsichtsratsvorsitzender eines großen Verlagsunternehmens. Heinrich Backen wurde 1967 Generalstaatsanwalt und führte dieses Amt mit dem ihm zugewachsenen Ansehen und Autorität 18 Jahre lang bis zu seinem Ruhestand. Peter Rieß ist heute Ministerialdirektor im Bundesministerium der Justiz, Mitverfasser des Einigungsvertrages und Herausgeber des „Löwe‑Rosenberg“, des Großkommentars zur Strafprozeßordnung. Und Ernst Buchholz?

Ernst Buchholz verstarb am 5.4.1967 ‑ im Alter von 61 Jahren ‑ in Hamburg. Ein Nachruf auf ihn ist in der Deutschen Richterzeitung nicht erschienen.

Nachtrag (2001):

Nach Erscheinen des vorstehenden Beitrags 1995 in der Festschrift „Recht und Juristen in Hamburg“ hatte ich mich mit einer Zuschrift an die (ebenfalls im Heymanns Verlag erscheinende) Deutsche Richterzeitung gewandt und angeregt, ihn dort – anlässlich des 30. Todestages von Ernst Buchholz – ebenfalls zu veröffentlichen. Man blieb sich treu und lehnte ab.

Eine historische Studie kann selbstverständlich immer nur eine Annäherung an das wirklich Geschehene bedeuten. Überhöhungen und (nicht gewollte) Herabsetzungen bei der Würdigung der Akteure lassen sich nie ganz vermeiden. Um die Authentizität der historischen Darstellung zu wahren, seien deshalb hier auch die freundlichen Zeilen des 1996 in den Ruhestand getretenen Oberstaatsanwalts Klaus Zöllner wiedergegeben, der im letzten Prozeß gegen Eva Mariotti einer der beiden Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft war. Er schrieb mir am 4.2.1995:

„Sehr geehrter Herr Strate,

ich möchte nicht länger zögern, mich für den interessanten Band ‚Recht und Juristen in Hamburg’ mit Ihrem Aufsatz über das Mariotti-Verfahren zu bedanken.

Leider habe ich meine Unterlagen bisher nicht finden können. Zur Abrundung des Bildes hätte ich Ihnen nämlich gern eine Kopie des Artikels zur Verfügung gestellt, in dem Frau Ruth Hermann das Mariotti-Verfahren spätestens vor der dritten Hauptverhandlung in der Wochenschrift ‚Die Zeit’ als modernen Hexenprozeß bezeichnet hatte. Nicht hinwegzudenken ist aber vor allem die Ausgabe der ‚Hamburger Morgenpost’ vom – wie ich Dank Ihres Beitrages nun wieder weiß – 7.7.1965. Herr Hellge hatte tags zuvor in seinem Plädoyer den Satz gebracht: ‚Seit Abschaffung der Folter hat der Angeklagte das Recht zu schweigen.’ Das führte zu der Schlagzeile ‚Staatsanwalt spricht von Folter’! Mir ist nicht mehr sicher vor Augen, ob unser General dann die Morgenpost noch in der Faust hielt, als er warmen Blutes den Saal betrat. Immerhin durfte ich ja noch ausreden und mich setzen, bevor er das Wort ergriff. Die Szene lief jedenfalls nicht so ‚cool’ ab, wie es sich heute in Ihrem Aufsatz liest. Deshalb möchte ich auch nicht näher erörtern, ob es im Jahre 1965 wirklich noch als notwendig erscheinen konnte, ein deutsches Schwurgericht an den Satz ‚in dubio pro reo’ zu erinnern.

Im Gedenken an den ebenfalls verstorbenen Herrn Hellge wäre es mir allerdings lieber gewesen, wenn auch einmal erwähnt worden wäre, dass er sich der Mühe unterzogen hatte, alle früheren, durch entsprechende Beweismittel in die dritte Hauptverhandlung eingeführten Einlassungen der Angeklagten abschließend zu würdigen.

Mit herzlichen Grüßen!

Ihr Zöllner“

Der damalige Verteidiger von Frau Mariotti, Prof. Dr. Bernhard Servatius, schrieb mir unter dem 9.5.1994:

„Sehr geehrter Herr Kollege Strate,

am Wochenende fand ich Ihre Zeilen vom 4. Mai mit dem Manuskript über Ernst Buchholz und den Mariotti-Prozeß vor.

Ich werde Sie gleich noch telefonisch zu erreichen versuchen, möchte aber auf diesem Wege zum Ausdruck bringen, dass Sie es verstanden haben, wesentliche Aspekte des Mariotti-Prozesses kurz, prägnant und auch richtig darzustellen. Andere schreiben darüber ganze Bücher; Sie haben es verstanden, mit der Würdigung für den damaligen Generalstaatsanwalt das Wesentliche aus dem Prozeß im ganzen herauszufiltern, und dabei nichts verkürzt. So ist der Hintergrund noch einmal eigentlich eine vollständige Geschichte geworden. (...)

Mit freundlichen Grüßen!

Ihr B. Servatius“

Danke.


[1]Der Beitrag wurde zuerst veröffentlicht in Albers u.a. (Hrsg.), Recht und Juristen in Hamburg, 1995, S. 153 ff. Er stützt sich auf die Auswertung der schriftlichen Urteilsgründe ‑ Urteile vom 12.3.1964 und 14.7.1965 zu den Aktenzeichen (50) 1/63 und (50) 1/65 ‑, der Presseberichterstattung und auf die zitierten Veröffentlichungen. Generalstaatsanwalt a. D. Heinrich Backen, Ministerialdirektor Prof. Dr. Peter Rieß, Rechtsanwalt Prof. Dr. Bernhard Servatius sowie Wolf Buchholz danke ich für aufklärende Gespräche und weiterführende Hinweise.

[2] DRiZ 1965, 294 ff.

[3] JR 1965, 417/418.

[4 ]NJW 1965, 2287.

[5] BGHSt 25, 365, 268.

[6] BGHSt 38, 302, 307.

 

 
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