Encrochat vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
 
Fast ein bisschen unerwartet, kommt in die verfassungsrechtliche und menschenrechtliche Auseinandersetzung um die Zulässigkeit der Überwachung der Encrochat-Telefonate durch französische Behörden und der Verwertung der Überwachungsergebnisse durch weitere Strafverfolgungsbehörden Bewegung. Offenkundig ist die Vierte Sektion des EGMR bereit, sich mit einer – von dem Kollegen Ulrich Sommer aus Köln vorgetragenen Menschenrechtsbeschwerde unseres Mandanten Murat Silgir näher zu befassen. (Da sein Name auch in den amtlichen Veröffentlichungen des EGMR zu dem ihn betreffenden Geschäftszeichen 22234/25 erscheint, nennen wir hier mit seinem Einverständnis auch seinen Namen.)
Nachfolgend die Mitteilung des EGMR, datierend auf den 17. November 2025, zum Hintergrund des Falles und den an die Bundesregierung gestellten Fragen. Diese beziehen sich erstrangig auf eine mögliche Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 der EMRK). Weiterhin fragt der EGMR, ob der Beschwerdeführer ausreichend die Authentizität und Qualität der elektronisch gewonnenen Beweise zu überprüfen vermochte (mögliche Verletzung des Art. 6 Abs. 1 der EMRK).
Nachfolgend dokumentieren wir die der Menschenrechtsbeschwerde vorausgegangenen Entscheidungen des BGH und des Bundesverfassungsgerichts sowie die Beschwerde zum BVerfG. Der Kollege Ulrich Sommer hatte seinerseits parallel die Verfassungsbeschwerde begründet. Seinen Schriftsatz werden wir noch nachträglich in diese Dokumentation einfügen. Wir danken meinem Freund und Kollegen Ulrich Sommer für seinen beharrlichen Einsatz und diesen großen – wenn auch zunächst nur vorläufigen – Erfolg!
 
Hamburg am 26. November 2025​​​

​Dr. iur. h.c. Gerhard Strate

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