Strafjustiz ist in bestimmten Verfahrensstadien – dem der Hauptverhandlung – öffentlich. Es gibt aber auch Verfahrensstadien (insbesondere das Ermittlungsverfahren und das Wiederaufnahmeverfahren), die nicht öffentlich sind. Das ist im Ermittlungsverfahren unabweisbar. Im Wiederaufnahmeverfahren hingegen, in dem es um die Aufdeckung möglicher Justizirrtümer geht, ist die fehlende Öffentlichkeit für die Strafjustiz häufig ein Zufluchtsort, um die mitunter schlechten Argumente, mit denen Wiederaufnahmebegehren abgebogen werden, zu verstecken.

Wenn wir in Wiederaufnahmeverfahren gelegentlich – stets in Abstimmung mit dem Mandanten – Verfahrensdokumente veröffentlichen, so hat dies insoweit „gefahrenabwehrenden“ Charakter. Deren Publikation verstößt auch nicht gegen die Strafvorschrift des § 353d Nr. 3 StGB – wie das Landgericht Hamburg in einer von uns erstrittenen Entscheidung feststellte (StV 2015, 161 = NJW 2013, 3458).

Daneben publizieren wir vereinzelt auch aus Verfahren, die zeitgeschichtliche oder besondere öffentliche Interessen berühren. Die bislang veröffentlichten Dokumente zu bestimmten Verfahren finden sich in der nachfolgenden Dokumentation: