Der Parteigänger
von Rechtsanwalt Gerhard Strate, Hamburg
Der Parteigänger hat nicht nur den Wortstamm mit dem Einzelgänger gemein. Dieser ist seine bessere Hälfte. Was ihn kleidet, ist der Unterschied. Seine Aufmerksamkeit gilt dem von allen übersehenen Detail. Und er hat ein grimmiges Gespür für die verstohlenen Parteilichkeiten seines Gegenüber, den er schnell zum Gegner macht. Der Parteigänger führt seine Fehde so lange, bis sein Kontrahent sich selbst als Partei bekennt.
Einer der profiliertesten Parteigänger, der amerikanische Anwalt und Strafverteidiger William Moses Kunstler, erreichte in dem Prozeß, der ihn 1970 mit einem Schlag berühmt gemacht hatte, nicht nur den Freispruch der „Chicago Seven“ und seines Mandanten Jerry Rubin, die anläßlich des Parteikongresses der Demokraten gegen den Vietnam-Krieg demonstriert und wegen „Conspiracy“ angeklagt waren. Er selbst wurde am Tage der Urteilsverkündung noch im Gerichtssaal in Haft genommen, nachdem er sich im Verlaufe des fünf Monate dauernden Prozesses mit dem legendären „ Judge Hoffman“ Wortgefechte folgender Art geliefert hatte:
Judge Hoffman: This is not a political case.
Kunstler: It is quite a political case.
Judge Hoffman: It is a criminal case.
Kunstler: Your Honor, Jesus was accused criminally, too, and we understand really that was not truly a criminal case in the sense that it is just an ordinary. . .
Judge Hoffman interrupted: I didn't live at that time.
Kunstler: Well, I was assuming Your Honor had read of the incident.
Die von Judge Hoffman gegen Kunstler im Verlauf des Prozesses angesammelten Ordnungsstrafen wegen „contempt of court“ beliefen sich zum Schluß auf vier Jahre und dreizehn Tage. Kunstler kam einen Tag nach seiner Verhaftung wieder frei. Seine Kollegen hatten eine Kaution von 15 000 Dollar gestellt. Das Recht blieb auf seiner Seite: Sämtliche Ordnungsstrafen wurden ein Jahr später in der Beschwerdeinstanz ersatzlos aufgehoben. Am Ende war klar: hüben wie drüben saßen Parteigänger, der eine an der Verteidiger-, der andere hinter der Richterbank. Eine Frage blieb offen: war die Parteilichkeit des Richters durch seinen anwaltlichen Widerpart nur geweckt oder erst geschaffen worden? Böse Zungen vermuteten Letzteres, und selbst in den Nachrufen auf den 1995 im Alter von 76 Jahren verstorbenen Kunstler wurden zwar die Erfolge des unvergessenen Anwalts gepriesen, aber auch der gehässige Sarkasmus wiederholt, er sei der einzige Verteidiger, der seinem Mandanten für einen Verstoß gegen die Regeln des Straßenverkehrs die Todesstrafe einzuhandeln vermag („He was the only lawyer who could get you the death penalty for a traffic ticket“).
Der Typus des Parteigängers kann natürlich sehr viel eher Profil gewinnen in einem Verfahren, das, wie das amerikanische, auch im Strafprozeß von Anbeginn an angelegt ist auf die Konfrontation zweier Parteien. Partei zu sein und gewinnen zu wollen, hat dort nichts Anstößiges – weder für den Staatsanwalt noch für den Verteidiger des Beschuldigten. Einseitigkeit gilt im „adversary system“ nicht als Mangel, sondern als Tugend des Prozeßvertreters.
In deutschen Gerichtssälen hingegen hat der Parteigänger keinen leichten Auftritt. Im Zivilprozeß immerhin werden die gegeneinander Streitenden noch als Parteien bezeichnet. Doch was ist mit dem Strafprozeß? Er ist ein Verfahren, in dem Erkenntnis und Interesse der Beteiligten häufig im grellsten Gegensatz zueinander stehen, an dessen Ende nicht etwa nur über einen Anspruch, sondern über einen Lebensplan entschieden wird. Das Warten auf einen Urteilsspruch, dem auf seiten des Staatsanwaltschaft ein Antrag auf lebenslange Freiheitsstrafe, auf seiten der Verteidigung ein Antrag auf Freisprechung des Angeklagten vorausgegangen ist, bereitet eine seelische Qual, für deren Tiefe jedes Lot zu kurz ist. Nirgendwo sonst vermag die Justiz so nachhaltig in die Gestaltung eines ganzen Menschenlebens einzugreifen. Treffen hier keine Parteien aufeinander? Offenbart der zugespitzte Gegensatz des je erwünschten Ergebnisses nicht ein Höchstmaß an (gewachsener) Parteilichkeit? Wer diese dramatische Erfahrung auch nur einmal mitgemacht hat, der wundert sich über eine Strafprozeßrechtslehre, die von der Empirie des Strafprozesses unversehrt geblieben ist. Seit Jahrzehnten schon – im Gegensatz zu ihren frühen Vertretern im Ausgang des 19. Jahrhunderts versucht sie, den praktizierenden Juristen einzureden, der Strafprozeß sei kein Parteiprozeß, sondern ein „Anklageverfahren mit Ermittlungsgrundsatz“ (was immer dabei gedacht werden mag). Und die Wortwahl hat der Doktrin zu folgen. Der frivol gewordene Begriff der „Partei“ wurde durch andere Begrifflichkeiten ersetzt: die Partei mutierte zum hehren „Prozeßsubjekt“, welches sich im sprachlichen Alltag des Prozeßgeschehens allerdings damit zufrieden geben mußte, ein konturenloser „Verfahrensbeteiligter“ zu sein. Durch die Neutralisierung der Begriffe wurde das Rollen- und Machtgefälle zwischen den Parteien sprachlich eingeebnet.
Der Niedergang und das schließlich gänzliche Verschwinden des Parteibegriffs im Strafprozeß schuf gleichzeitig Bahn für ein – durch das Reichsgericht und den Bundesgerichtshof entwickeltes – begriffliches Konstrukt von seltener Bigotterie: das des „vernünftigen Angeklagten“. Was das ist? Es läßt sich nicht erklären. Wer als Richter in dem Angeklagten, dem Verteidiger und dem Staatsanwalt keine Parteien sehen darf, der läuft stets Gefahr, den sicheren Sinn für die Parteilichkeit der anderen zu verlieren. Und erst recht vermag er nicht die ersten Anzeichen eigener Parteilichkeit zu erkennen. Wird diese behauptet und der Richter mit dem Vorwurf der Befangenheit bedacht, so handelt es sich – einer frühen und seitdem ständig wiederholten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zufolge „bei der Ablehnung . . . nur um die Frage, ob vom Standpunkt eines vernünftigen Angeklagten aus ein Grund vorliegt, der Unparteilichkeit eines Richters zu mißtrauen.“ Die Vernunft des Angeklagten als Maßstab für die Unvernunft (Parteilichkeit) des Richters – das ist wahrlich kein guter Kompaß. Sein Zeiger kommt schnell ins Trudeln, wenn er in das Kraftfeld eines echten Parteigängers gerät.
Der Parteigänger bekommt hier seine kleine Geschichte. Sie spielt nicht in Chicago und auch nicht in einer der deutschen Großstädte, sondern in Stade. Schon seit 1209 im Besitz der Stadtrechte, ist es dennoch nicht so schnell gewachsen wie das benachbarte Hamburg. Immerhin ist es Sitz eines Verwaltungsgerichts und eines Landgerichts (dessen Existenz sich dem Groß-Hamburg-Gesetz von 1937 verdankt). Der Bau von Industrieanlagen in der Umgebung, insbesondere eines der ersten Kernkraftwerke, sicherte den 44000 Einwohnern der Stadt auch in den siebziger und achtziger Jahren einen geregelten Wohlstand, den alten und neuen Bürgerhäusern einen sauberen Putz und verhältnismäßig wenig Kriminalität. Mordfälle sind so selten, daß meist eine „Sonderkommision“ gebildet wird, um sie aufzuklären. So auch im Fall einer jungen Frau, deren Leichnam im Juli 1995 in der Oste, einem Nebenfluß der Elbe, angeschwemmt wird, nachdem sie bereits seit acht Monaten als vermißt gilt. Der Tatverdacht fällt auf ihren früheren Lebensgefährten: In dem Kofferraum seines Pkw wird ein Seil gefunden, das in der Machart und Farbe einem Seilstück entspricht, das von dem Täter als Fesselungswerkzeug benutzt wurde. Er wird in Untersuchungshaft genommen.
Die beiden Verteidiger – einer von ihnen der Parteigänger – erhalten zusammen mit der Anklageschrift die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft. Von dem Vorsitzenden der Schwurgerichtskammer wird ihnen außerdem angeboten, auf der Geschäftsstelle ein Konvolut von insgesamt 132 Spurenakten einzusehen. Der Prozeß beginnt im Spätherbst 1995. Die Verteidigung moniert wiederholt die Unzulänglichkeiten des Aktenaufbaus, was die Strafkammer in einem Gerichtsbeschluß ihrerseits zu dem Eingeständnis veranlaßt, daß die ihr von der Staatsanwaltschaft überlassenen Verfahrensakten „zugegebenermaßen unübersichtlich“ seien. Erst während der laufenden Hauptverhandlung kommt die Verteidigung dazu, auch sämtliche Spurenakten durchzusehen. Am 16.2. 1996 stellt der Parteigänger unerwartet ein Befangenheitsgesuch:
„In der Strafsache gegen J. Teubner lehnt der Angeklagte die Richterin Schulz wegen Besorgnis der Befangenheit ab.
Gründe:
Die von der Polizeiinspektion Cuxhaven am 14.8.1995 angelegte „Spurenakte“ gibt den Hinweis auf eine Sozialhilfeakte und einen Rechtsstreit beim Verwaltungsgericht Stade. In der Spurenakte befindet sich ein Vermerk vom 11.8.1995 des in der vorliegenden Sache ermittelnden Kriminalbeamten Magiera. Der Vermerk hält fest, daß man durch ein sichergestelltes Anwaltsschreiben darauf gestoßen war, daß der Angeklagte beim Verwaltungsgericht Stade am 5.12.1994 als Zeuge ausgesagt hat.
Der Beamte Magiera – so der Vermerk – suchte am 8.8.1995 das Verwaltungsgericht Stade auf, sprach mit der Justizangestellten Heine und erfuhr durch sie, daß zum Gerichtstermin neben Herrn Teubner auch Frau Mandy Demmer und ihr Vater erschienen waren. Frau Heine nahm Rücksprache mit dem Richter am Verwaltungsgericht Steffen, der sich dazu bereit erklärte, auf schriftliche Aufforderung die Akte für die weiteren Ermittlungen zur Verfügung zu stellen.“
Und nun folgt die entscheidende Passage. Das Geschehen, über das der Parteigänger berichtet, ist auf den ersten Blick etwas ganz Normales. Auch Richter sind Bürger und als Angehörige der Justiz mögen sie mehr noch als andere eine natürliche Bürgerpflicht darin sehen, bei einem laufenden Ermittlungsverfahren der Kriminalpolizei Hinweise zu geben. Es zeichnet den Parteigänger aus, daß für ihn das Normale beileibe nicht immer normal ist. Lesen wir, was geschehen war, und was der Parteigänger für tadelnswert hielt:
„Einen Tag vorher hat die abgelehnte Richterin einen Anruf bei der Mordkommission Cuxhaven getätigt.
Der Angeklagte war durch Haftbefehl des Amtsgerichts Stade vom 25.7.1995 wegen Verdachts des Totschlags inhaftiert worden. Die Polizei ermittelte, wozu u.a. Durchsuchungen von Pkws und Wohnräumen aufgrund amtsrichterlicher Beschlüsse gehörten. Gegen die richterliche Entscheidung wurde ausnahmslos keine Beschwerde erhoben. Das Beschwerdegericht war folglich nicht befaßt. Ihre Ermittlungen schloß die Behörde (vorläufig) durch polizeilichen Schlußbericht vom 7.9.1995 ab. Anklage wurde am 20.10.1995 erhoben.
Über den am 9.8.1995 getätigten Anruf der abgelehnten Richterin bei der Mordkommission notiert der Vermerk des POM Magiera:
„.. teilte mit, daß es bei der Verwaltungsgerichtssache zu einem Streit zwischen Herrn Teubner und der Mandy Demmer gekommen sei. Frau Schulz ist Angehörige des LG Stade.“
Noch am Tag des Anrufs begab sich der Beamte zu der Richterin nach Stade. Über den Inhalt des Gesprächs legte er nieder:
„Frau Schulz ist Richterin der Zweiten Strafkammer des Landgerichts Stade, die zur Zeit auch die Schwurgerichtskammer ist. Frau Schulz gab ferner an, daß sie bereits mit dem Tötungsdelikt z.N. der Mandy Demmer beschäftigt ist. Sie gab mir gegenüber an, daß ihr Ehemann Richter beim Verwaltungsgericht Stade ist und dieser ihr von diesem Streit berichtet hatte. Eine Nachfrage ihrerseits bei dem oben bereits erwähnten Richter Steffen ergab, daß mit diesem Streit lediglich der anwaltliche Streit zwischen Frau Demmer und dem LK Rotenburg gemeint war. Sie hatte ferner in Erfahrung gebracht, daß die Verwaltungsakte des LK Rotenburg mittlerweile nach dort zurückgesandt worden ist und daß aus dieser möglicherweise für die weiteren Ermittlungen wichtige Erkenntnisse gezogen werden könnten.“
Sie selbst hat über ihren Hinweis, ihren Anruf und das Gespräch keinen Vermerk gefertigt; jedenfalls nicht für die Akte. Die abgelehnte Richterin hat diesen Sachverhalt auch nicht angezeigt. Die Hauptakte enthält keinen Hinweis auf die Spurenakte 112.
Nach dem Gespräch vom 9.8.1995 und vor Fertigung seines Vermerks vom 11.8.1995 legte der Beamte Magiera schriftlich nieder, worin die Bedeutung der Verwaltungsgerichtsakte zu sehen und weshalb eine Heranziehung geboten sei: ,Es wird von hier für nötig erachtet, diese Akte zu sichten und auszuwerten, um Hinweise auf die Motivlage und möglicherweise tatrelevante Hinweise zu erlangen . . .`
Es kann vermutet werden, daß genau das die Zielrichtung der Initiative der abgelehnten Richterin war. Aus eigenem Antrieb (wohl nicht aus dem ihres Ehemannes) war die abgelehnte Richterin aktiv, bevor überhaupt Anklage erhoben war. (...)
Unerheblich – ganz im Gegenteil – ist, daß die späteren Erkenntnisse aus Sicht der Ermittlungsbehörde so unwichtig waren, daß die beigezogenen Akten im Ermittlungsstadium wieder zurückgegeben wurden und daß der POM Magiera die Spurenakte mit dem Vermerk schloß: Diese Spur hat nicht zum Täter geführt (...)
Die abgelehnte Richterin verhielt sich polizeilich, nicht richterlich. Ihr Verhalten tendiert sogar zum gesetzlichen Ausschlußtatbestand des § 22 StPO.“
Die Richterin äußert sich dienstlich. Sie bestätigt, bei der Mordkommission Oste angerufen und einen Hinweis auf die Akte beim Verwaltungsgericht gegeben zu haben. Auch habe der Beamte Magiera sie aufgesucht „und mich zu meinen Erkenntnissen befragt“. Was der Inhalt „ihrer Erkenntnisse“ war, wird in der dienstlichen Äußerung nicht mitgeteilt. Ihre Kollegen sehen daraufhin keinen Anhaltspunkt für den Vorwurf der Befangenheit. Am folgenden Sitzungstag wird das Befangenheitsgesuch zurückgewiesen:
„Soweit der Angeklagte in dem Gesuch ausgeführt hat, das Verhalten der abgelehnten Richterin (Weitergabe von Informationen an die „Moko Oste“ betreffend die Existenz eines Verwaltungsrechtsstreits und Mitteilung von Kenntnissen betreffend den Verwaltungsrechtsstreit an den Beamten Magiera) tendiere zum gesetzlichen Ausschlußgrund nach § 22 StPO, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Die Richterin am Landgericht Schulz war und ist nicht kraft Gesetzes (§ 22 Nr. 5 StPO) von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen. Aus der dienstlichen Äußerung der Richterin ergibt sich, daß diese einen Anruf bei der „Moko Oste“ getätigt und einen Hinweis auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gegeben hat. Die Richterin hat weiter geäußert, daß sie von dem Beamten Magiera aufgesucht und von diesem zu ihren Erkenntnissen befragt worden sei; Kenntnis von dem Verwaltungsrechtsstreit habe sie durch ihren Ehemann, der Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht ist, erlangt, der dies von einem Kollegen gehört habe.
Die abgelehnte Richterin ist zur Überzeugung der Kammer nicht als Zeugin in diesem Verfahren vernommen worden, infolgedessen auch nicht von der Mitwirkung ausgeschlossen. Vernehmung in der Sache bedeutet regelmäßig die ,förmliche, regelmäßig zu protokollierende Anhörung durch ein Strafverfolgungsorgan` in irgendeinem Verfahrensabschnitt (vgl. KMR-Paulus, § 23 StPO Rn. 20). Eine solche Vernehmung hat zur Überzeugung der Kammer nicht stattgefunden. Vielmehr handelte es sich lediglich um eine informatorische Befragung, bei der möglicherweise geklärt werden sollte, ob die abgelehnte Richterin als Zeugin in Betracht kam. Dafür spricht nicht nur die Niederlegung der Angaben der Richterin in Vermerkform, sondern auch der aus der Spurenakte 112 ersichtliche weitere Verlauf der polizeilichen Ermittlungen zu dieser Spur.
Es ergehen sich auch keine Anhaltspunkte dafür, daß die abgelehnte Richterin zum Tatgeschehen Angaben gemacht hat oder auch nur hätte machen können. Die Angaben der Richterin haben sich auch nicht belastend für den Angeklagten ausgewirkt.
Für eine Ablehnung der Richterin gemäß § 23 StPO ist ebenfalls kein Raum. Es liegen keine Gründe vor, die geeignet sind, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit der Richterin zu rechtfertigen. Aus Verhalten und Äußerungen der Richterin läßt sich ein Ablehnungsgrund nicht ableiten. Wie bereits ausgeführt, hat die Richterin ihre Angaben gegenüber der Polizei zum Zwecke der Information gemacht. Anhaltspunkte dafür, daß die Richterin mit der Hinweiserteilung konkrete Ermittlungen gegen den Angeklagten hätte in Gang setzen wollen, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ging es ihr bei verständiger Würdigung des Sachverhalts lediglich darum, auf das aus ihrer Sicht bislang unbekannte Verwaltungsgerichtsverfahren hinzuweisen. (...) Bei dem bekannten Sachverhalt und verständiger Sicht hat der Angeklagte auch subjektiv keinen Grund zu der Annahme, die abgelehnte Richterin nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die deren Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen könnte.“
Die Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs läßt den Parteigänger nicht ruhen, sondern gibt ihm Anlaß zu einer weiteren Gegenvorstellung, in der es auszugsweise heißt:
„Die Ablehnungsrichter haben zur Grundlage ihrer Entscheidung ausschließlich die dienstliche Äußerung der Richterin Schulz genommen und damit den Sachverhalt unzulässig verkürzt. Dies ist nicht hinnehmbar. Der Sachverhalt ist auch glaubhaft gemacht worden durch die ,bezeichneten Aktenvorgänge' und dazu gehört auch der Vermerk des Beamten Magiera vom 11.8.1995.
So ignoriert der Beschluß auch, daß im Gesuch beanstandet wird, daß die Richterin entgegen ihrer Behauptung keineswegs vor dem Gespräch mit dem Beamten Magiera ,beruflich' mit dieser Sache beschäftigt war. Die Akte soll weit vor dem Abschluß der polizeilichen Ermittlungen übersandt worden sein, ohne daß sie angefordert worden wäre. Sie ging bei der Kammer am 8.8.1995 ein. Diesseits fehlt es noch immer an einem Verständnis dafür, daß dies geschah, damit der Herr Vorsitzende den psychiatrischen Sachverständigen bestimmen solle, den die Staatsanwaltschaft zu beauftragen gedachte. Näher gelegen hätte, an den Verteidiger heranzutreten, damit er einen Sachverständigen vorschlage. Man befand sich im Ermittlungsverfahren. Das Gesetz sieht die praktizierte Verfahrensweise nicht vor. Frau Richterin Schulz aber hatte mit der Auswahl eines Psychiaters nicht das Geringste zu tun. Dennoch will sie die Akte sogleich gelesen haben, bevor sie bei der Mordkommission anrief.
Am 8.8.1995 ging die Akte zu. Am Nachmittag des 9.8. fuhr der Beamte Magiera nach Stade zur Richterin. Dazwischen hat sie die Akte gelesen. Warum? Aus Neugierde? Aus präventivem Pflichtbewußtsein? Oder einfach deshalb, weil sie bereits mit ihrem Ehemann über einen vermeintlichen Streit zwischen Opfer und Tatverdächtigem geredet hatte? Weil die Mutmaßung angestellt und aufregend war, im Verwaltungsgericht, wo der Ehemann tätig ist, könnte womöglich der Schlüssel für den Fall, der von der Kammer des Landgerichts, wo sie tätig ist, verhandelt werden würde, liegen ?
Der Beschluß macht einen weiten Bogen um diese Verstrickungen, die Gegenstand des Ablehnungsgesuchs und glaubhaft gemacht worden sind.“
Die abgelehnte Richterin erklärt schließlich in einer ergänzenden dienstlichen Äußerung, sie habe nicht nur die Akte des Verwaltungsrechtsstreits erwähnt, sondern bestätigt auch einen Hinweis „auf Spannungen zwischen Mandy Demmer und Herrn Teubner anläßlich der Verhandlung in der Sozialhilfesache“. Das ruft den Parteigänger erneut auf den Plan: „Dieses Verhalten läßt sich nur als Anstoß zur Motivsuche verstehen. Wer auf Motivspur ist, ist in der Schuldfrage festgelegt.“ Und: „Ich schließe mit der Bitte, einfach zu akzeptieren, daß das Gesetz die Besorgnis der Befangenheit eines Richters und mithin seine Ablehnung kennt. Auch diese Akzeptanz gehört zu den Wegen, die zu einem gerechten Urteil führen.“ Der Weg führte letztlich nach Leipzig, zum 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs. Zuvor mußte sich der Parteigänger noch einmal ausspielen lassen gegen seinen Mandanten, zwar nicht den wirklichen, der neben ihm saß, wohl aber den fiktiven, der als Schimäre über ihm schwebte. Die Gegenvorstellungen ergäben „vom Standpunkt des Angeklagten“ keine „vernünftigen Gründe“ für die behauptete Befangenheit:
„Die abgelehnte Richterin hat weder durch Äußerungen noch durch Handlungen erkennen lassen, daß sie zu einer Verurteilung entschlossen ist oder eine dahingehende Überzeugung gehabt hätte. Nach Auffassung der Kammer liegen auch vom Standpunkt des Angeklagten keine vernünftigen Gründe vor, an der Unparteilichkeit des Richters zu zweifeln.“
Wie in einem Mikrokosmos ist in der geschilderten Geschichte das Wirken des Parteigängers nachzuempfinden. Am Anfang steht zunächst etwa gänzliche Formelles: die Klage über eine unübersichtliche Akte. Man möchte meinen: welch eine Querulanz, sich hierüber zu echauffieren! 15 Jahre anwaltlicher Auseinandersetzung mit der Strafjustiz müßten den Parteigänger doch darüber belehrt haben, daß eine unübersichtliche Akte viele Gründe haben kann. Die Arbeit von Sonderkommissionen zur Aufklärung von Kapitalverbrechen führt immer wieder zu einer Ausfächerung der Ermittlungsarbeit, statt zu ihrer Bündelung, insbesondere wenn ein starker öffentlicher Druck auf den Ermittlungen lastet und jede randständige Spur verfolgt wird, um einen schnellen Erfolg zu erzielen. Dementsprechend sehen dann auch die Akten aus. Wenn die Staatsanwaltschaft nicht frühzeitig eingeschaltet ist, führt sie zunächst ihre eigene Akte; ihre und die Akte der Kriminalpolizei werden in diesem Falle erst zusammengeführt, wenn ein Tatverdächtiger dingfest gemacht ist. Sie sehen dann mitunter aus wie ein gut gemischtes Kartenspiel, nachdem mehrfach abgehoben wurde. Gibt es mehrere Beschuldigte, werden gelegentlich Doppelakten angelegt: welches Original eines Dokuments und welche Fotokopie in welche der Akten gelangt und ob sie möglicherweise beide versehentlich zur Handakte der Staatsanwaltschaft genommen werden, wird manchesmal von raren Geisteszuständen des jeweiligen Sachbearbeiters bestimmt. Die polizeilich gesehene Notwendigkeit, bei der Aufklärung schwerer Straftaten gelegentlich auch mit Zuträgern oder verdeckten Ermittlern zusammenzuarbeiten, kann dazu führen, daß ein wichtiger Teil der geleisteten Ermittlungsarbeit in den Akten gar keinen Niederschlag findet, was ihr erfahrener Leser schnell bemerkt und als Unvollständigkeit registriert. Hinzu kommt die Ansammlung von Überflüssigem durch unmäßiges Fotokopieren. Akten, in denen dieselbe Vernehmung in verschiedenen Aktenteilen mehrmals abgelichtet erscheint, sind keine Seltenheit. Noch Anfang der siebziger Jahre erreichte die Akte eines ausermittelten Mordfalles kaum mehr als vier kartonierte Aktendeckel; mechanische Schreibmaschinen und das umständliche Einlegen von Kohlepapier zur Fertigung von Durchschriften zwangen zur Kürze; heutzutage müssen sich Richter, Staatsanwälte und Verteidiger in vergleichbaren Fällen durch acht Stehordner durcharbeiten, um sich auf Blatt 3133 zu fragen, ob sie dieselbe Vernehmungsniederschrift nicht 1000 Blatt zuvor schon einmal gelesen haben.
Es gibt also viele gute Gründe, um hinter der Unübersichtlichkeit einer Akte nicht sogleich eine Absicht zu vermuten und verstimmt zu sein. Der Parteigänger beruhigt sich jedoch nicht bei dem, was ihn Erfahrung lehrt. Erfahrung ist für ihn der Kraftquell der müde Gewordenen. Der Stachel, der ihn antreibt, ist ein beharrliches Mißtrauen; er vermutet System, wo andere nur ein Spiel des Zufalls oder eine Summe menschlicher Unzulänglichkeiten zu entdecken vermögen. Und er hat einen (fast) untrüglichen Instinkt für die Treffsicherheit seines Mißtrauens. Erst einmal eingegraben in das Aktenchaos, beißt er sich fest an der Spurenakte 112.
Spurenakten sind in der Regel schon im Ermittlungsverfahren ausgesonderte Vorgänge. Sie enthalten erledigte Ermittlungsansätze, Aussagen von Zeugen, die nichts gesehen haben, Zuschriften von Wahrsagerinnen, (häufig anonyme) Hinweise auf die ungeliebten Nachbarn, denen man die Tat zutraut, und vieles andere mehr. In der Regel findet sich in Ihnen der Abfall, der jedes menschliche Wirken begleitet, so auch das der Kriminalpolizei. Der Wunsch der Verfahrensbeteiligten nach Aktenvollständigkeit, ebenso wie das Streben der Ermittlungsbehörden, den Umfang und Fleiß ihrer Ermittlungen nach außen zu dokumentieren, führt dazu, daß das Konvolut der Haupt- und Beiakten noch regelmäßig erweitert wird um eben diese Spurenakten, in denen meist nichts oder nur Randständiges zu finden ist.
Die Spurenakte 112 schien von ähnlich nichtiger Ergiebigkeit: Der kolportierte Streit zwischen der Getöteten und ihrem früheren Lebensgefährten auf dem Flur des Verwaltungsgerichts Stade war Kantinensud, es hatte ihn nicht gegeben; die Akte über den Rechtsstreit mit dem Sozialamt brachte – wie fast zu erwarten war – keinerlei Hinweis auf ein Motiv für die Tat. Für die Beantwortung der Schuldfrage hatte dieser Vorgang schon nach wenigen Tagen jede Relevanz verloren. Was blieb, war eine Richterin, die sich jetzt in der Hauptverhandlung mit der Schuldfrage zu befassen und schon während des Ermittlungsverfahrens sich dem gleichen Thema gewidmet hatte. Worin bestand eigentlich der Unterschied? Ist der Richter in der Hauptverhandlung nicht ohnehin zu einem Großteil mit der Nachholung früher versäumter Ermittlungen befaßt? Was macht es dann, wenn der Richter solche Versäumnisse vermeiden helfen will und schon vor seiner amtlichen Befassung der Kriminalpolizei „seine Erkenntnisse“ mitteilt? Solche Mitteilungen können sich ja ohne weiteres auch auf entlastende Umstände beziehen.
So oder ähnlich könnte eine gutwillige Interpretation des Geschehens lauten. Sie gilt nicht für den Parteigänger. Schon nach der ersten dienstlichen Äußerung sieht er „Verstrickungen“, die er aus der Unvollständigkeit der dienstlichen Äußerung herleitet. In der Tat, die Richterin hatte zunächst nichts darüber berichtet, daß sie selbst – initiativ – den Hinweis auf den Streit im Gerichtsflur gegeben hat. Weshalb hatte sie dies verschwiegen? Es ist eine charakteristische Reaktion auf den Parteigänger: die ersten – scheinbar abwegigen – Vermutungen werden von ungläubigem Stirnrunzeln begleitet; die Sicherheit, in der die eigene Position gewogen wird, verführt seine Gegner zu täppischer Arroganz. Plötzlich gerieren sie sich wie jene mächtigen Zirkusbären, denen nach einem schrillen Pfiff aus der Zuschauerloge jedes einstudierte Kunststück mißlingt. Sie beginnen, Sachverhalte „bei verständiger Würdigung“ nur noch halb zu erfassen und einseitig auszulegen. Spätestens dann hat der Verstand des Parteigängers überlegenes Spiel, denn er hat seinen Widerpart aus der ihm zugeschriebenen Rolle herausgetrieben und ins Unrecht gesetzt. Daß drei Berufsrichter trotz immer detaillierterer Gegenvorstellungen und trotz des Einbekenntnisses ihrer Kollegin, dem Kriminalbeamten einen direkten Hinweis auf „Spannungen“ zwischen dem Opfer und dem Tatverdächtigen gegeben zu haben, weiterhin formelhaft darauf insistierten, „auch vom Standpunkt des Angeklagten aus“ lägen keine „vernünftigen Gründe“ vor, an der Unparteilichkeit der Richterin zu zweifeln, offenbarte nicht nur eine Schwäche der Argumentation. Es insinuierte auch eine persönliche Loyalität – eine für die Gedeihlichkeit richterlichen Wirkens abträgliche Haltung.
Der Angeklagte wurde am 27.12.1996 wegen Totschlags zu einer neunjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Am 4.11.1997 wurde das Urteil durch einstimmigen Beschluß des Bundesgerichtshofs aufgehoben. Der 5. Strafsenat wies die Sache nicht wie sonst üblich – an eine andere Strafkammer des Landgerichts Stade zurück, sondern gab sie an ein gänzlich anderes Landgericht. Der Parteigänger hatte recht behalten: Schon die Anhörung der Richterin durch den Kriminalbeamten war eine Vernehmung, so daß sie als Zeugin vom Richteramt von vornherein ausgeschlossen war (§ 22 Nr. 5 StPO). Da dies schon einen absoluten Revisionsgrund erfüllte (§ 338 Nr. 2 StPO), kam es – so der Bundesgerichtshof – „auf die wegen des Vorgangs erhobene Rüge nach § 338 Nr. 3 StPO (Mitwirkung eines befangenen Richters), die der Generalbundesanwalt ebenfalls für begründet hält, nicht an.“
Der Parteigänger hatte mit der Spurenakte 112 ins Schwarze getroffen. Sein Befangenheitsgesuch warf ein Licht auf die oft vergessenen Anfänge des reformierten Strafprozesses. Er hatte daran erinnert, daß die Zeugenrolle mit der des Richters unvereinbar ist: Wer an der Vorbereitung der Anklage – wie geringfügig auch immer – beteiligt war, darf nicht zugleich an ihrer Überprüfung im gerichtlichen Hauptverfahren mitwirken. Nichts anderes ist gemeint, wenn in den Motiven zur Strafprozeßordnung schon 1881 davon gesprochen wurde, daß es Hinderungsgründe gebe, wo „schon die Rücksicht auf das Ansehen der Strafjustiz die Ausschließung des Richters erheischt.“
Der Parteigänger, jeder eingeschliffenen Routine abhold und jedem spontanen Argwohn zugetan, ist für das Ansehen der Justiz unverzichtbar.
Der Angeklagte des Stader Verfahrens – ein Offizier der Bundeswehr – saß zweieinhalb Jahre in Untersuchungshaft. Am 21.11.1997 wurde er auf Antrag seines Verteidigers Uwe Maeffert aus der Haft entlassen.
Epilog
Dem Triumph des Parteigängers folgen manchmal Niederlagen auf dem Fuße. Am 29.1.1998 – nach Abfassung dieses Beitrages – setzte der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle den Haftbefehl gegen den Mandanten des Parteigängers wieder in Kraft. Die Aufrechterhaltung des Haftbefehls sei nicht unverhältnismäßig. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewinnt in der Praxis juristischen Argumentierens immer mehr die Bedeutung eines Zauberstabs: Wer Inkommensurables zueinander ins Verhältnis setzt, erhält stets das Ergebnis, das zu erzielen seine Absicht war. Der Fehler des Landgerichts Stade, mit einer kraft Gesetzes ausgeschlossenen Richterin zu verhandeln und zu urteilen, habe zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung geführt. „Die Strafkammer hat dafür zwar die Ursache gesetzt, der Grad ihres Verschuldens ist aber nicht so erheblich, daß unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe der weitere Vollzug der Untersuchungshaft unverhältnismäßig wäre. Hierbei fällt der als; besonders schwer zu beurteilende Unrechtsgehalt der dem Angeklagten vorgeworfenen Straftat ins Gewicht, die ihren Ausdruck in der erkannten hohen Freiheitsstrafe von neun Jahren gefunden hat.“ Was wiegt ein verpatzter Prozeß gegen den Tod eines Menschen? So viel wie Schwanenflaum, so gut wie nichts. Wie aber will Justiz ihre Waage jemals justieren, wenn sie nur die eine Waagschale füllt und für die andere die Gewichte verloren hat? Die von den Richtern des Oberlandesgerichts gewählte Methode des Argumentierens ist ebenso wohlfeil wie trügerisch. Der Verfahrensfehler eines Richters läßt sich nie – vom Falle einer Rechtsbeugung abgesehen – mit dem Vorwurf einer Straftat vergleichen oder gar zu ihr ins Verhältnis setzen. Macht – auch justitielle – zieht der Logik Grenzen. Wer weiß das besser als der Parteigänger?